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Experten-Antwort

Ersatzzeit??

von Roland Schmdit09.01.2012 | 07:44
1983 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich wurde nach meiner Berufsausbildung 1990 nicht uebernommen. Ich habe lediglich eine Anrechnungszeit von 3 Monaten auf meinem Versicherungskonto -- bis ich eine Beschaeftigung bekam. Kann ich diese Fehlzeit als Ersatzeit geltend machen damit Beitragszeiten angerechnet werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von „???“ wird zugestimmt. Wenn Sie in der Zeit nach der Berufsausbildung wirklich eine Anrechnungszeit haben, dann haben Sie zwar nicht immer alle Zeiten mit Beiträge belegt, aber eine Lücke haben Sie dennoch nicht in Ihrem Versicherungsverlauf. Eine Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung besteht auch nicht mehr. Sicherheitshalber sollten Sie aber zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln.

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2 Antworten

???am 09.01.2012 | 08:53
Bei Ersatzzeiten handelt es sich um Zeiten des des Kriegsdienstes, Vertreibung, Flucht... Wenn Sie nur vom Ausbildungsbetrieb nicht überommen wurde und dadurch arbeislos waren, ist die Anerkennung als Anrechnungszeit richtig.
...am 09.01.2012 | 13:10
Wurden sie vielleicht aus dem Ausbildungsbetrieb vetrieben ? Oder hatten sie einen Kampf vor dem Arbeitsgericht ? ;-)
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