Ich schließe mich dem Vorbeitrag an.
Für die Ausstellung einer Zweitschrift der Spätaussiedlerbescheinigung liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, die die Erstbescheinigung ausgefertigt hat.
Personen, die vor dem 01.01.1993 Vertriebene oder Aussiedler geworden sind, erhalten in der Regel keinen Vertriebenenausweis mehr. Auf Ersuchen einer Behörde (z.B. des Rentenver-sicherungsträgers im Rahmen einer Kontenklärung) muss das Bundesverwaltungsamt das Bestehen der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft prüfen.