Der Ratschlag von „Hans“ ist korrekt.
DDR-Flüchtlinge konnten auf Antrag, der spätestens bis zum 31.12.1992 gestellt werden musste, den Flüchtlings-Ausweis C erhalten.
Wurde für DDR-Flüchtlinge ein Ausweis C bisher nicht ausgestellt, wird nach § 100 Abs. 2 S. 3 BVFG (Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz) die Flüchtlingseigenschaft nur noch auf Antrag des Rentenversicherungsträgers durch eine entsprechende Bescheinigung festgestellt. Diese Bescheinigung ist dann durch das Bundesverwaltungsamt in Bramsche zu erstellen.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger.