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Erst selbstständig, dann fester Job

von Caroline26.02.2009 | 20:03
955 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich werde demnächst 2 Monate selbstständig arbeiten, bin für die Zeit befreit. Wenn ich aber in diesem Jahr doch noch eine versicherungspflichtige Stelle auf Steuerkarte antreten sollte, bin ich dann nachträglich doch noch Beitragspflichtig und muß dann für die 2 Monate Beiträge nachzahlen? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn entweder 1. eine geringfügige Entlohnung (bis 400 Euro) vorliegt oder

2. die Beschäftigung nur über einen kurzfristigen Zeitraum geht (2 Monate bzw. 50 Arbeitstage).

Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn anstelle einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber eine selbständige Tätigkeit tritt. Auch kurzfristige selbständige Tätigkeiten können also versicherungsfrei sein.

Liegen mehrere geringfügige Beschäftigungen bzw. selbständige Tätigkeiten vor, müssen diese zusammengerechnet werden.

Eine Zusammenrechnung einer Beschäftigung mit einer selbständigen Tätigkeit erfolgt jedoch nicht.

3 Antworten

Carolineam 26.02.2009 | 21:22
Hallo Nanu, vielen Dank für die Info. Da ich mich schon einmal schlecht informiert habe, mußte ich tatsächlich rückwirkend Rentenvers-beiträge nachzahlen. Dabei ging es aber nur um eine selbstständige Tätigkeit. Auf der Seite der Re-vers. konnte ich lesen, dass 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr beitragsfrei sind. Deshalb war mir nicht so eindeutig klar, ob vielleicht eine spätere abhängige Beschäftigung dazu gerechnet wird und ich deshalb nachzahlen müßte. Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Hilfe.
Nanuam 26.02.2009 | 20:37
Hallo Caroline, mal angenommen, Sie reden von der Rentenversicherungspflicht durch Beschäftigung. Diese entsteht ggf. Kraft Gesetz, wenn Ihre Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht (u.U. auch als Selbständige). Wenn Sie im März und April nicht pflichtversichert sind und im Okt. eine abhängige Beschäftigung beginnen, weshalb sollten dann 'für das Jahr rückwirkend' Beiträge anfallen? Versicherungspflicht entsteht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind - ab dem Zeitpunkt, ab dem sie vorliegen und für den Zeitraum, in welchem sie vorliegt?! (Auch wenn viele manchmal froh wären, wenn sie Lücken 'rückwärts' schließen könnten!)
...am 27.02.2009 | 06:41
Die Versicherungsfreiheit für Beschäftigungen, die von vornherein auf max. 2 monate bzw. 50 Tage pro Kalenderjahr begrenzt sind, betrifft NUR abhängige Beschäftigungen (kurzfristige Beschäftigung) und NICHT selbständige Tätigkeiten. Ob für Ihre selbständige Tätigkeit Versicherungspflicht eintritt oder nicht, hängt von der Art der Tätigkeit und vom Gewinnausmaß (mehr als 400 Euro?) ab. diesbezüglich erkundigen Sie sich am Besten in einer Beratungsstelle der Dt. RV in Ihrer Nähe, dort kann auch gleich alles notwendige in die Wege geleitet werden.
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