Hallo Frau Ramuz,
eine Übertragung Ihrer in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge auf das schweizerische Sozialversicherungssystem ist nicht möglich.
Eine Erstattung der in Deutschland gezahlten Beiträge dürfte ebenfalls ausscheiden. Dies zum einen, da Sie – die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz vorausgesetzt – berechtigt wären, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen bzw. soweit Sie die Regelaltersgrenze in der deutschen Rentenversicherung erreicht haben, da Sie offenbar für mindestens 5 Jahre (allgemeine Wartezeit) Beiträge gezahlt haben. Hierzu würden auch Beiträge in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz mitzählen.
Vielmehr ist es so, dass Sie – soweit die jeweiligen nationalen Voraussetzungen erfüllt sind – im Leistungsfall (z.B. Erwerbsminderung, Alter) eine Rentenleistung aus jedem der beteiligten Staaten (Deutschland und die Schweiz) bekommen. Bei der Prüfung der zu erfüllenden nationalen Voraussetzungen sind die europäischen Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu beachten, welche aufgrund eines separaten Abkommens auch für die Schweiz gelten. Danach wird z.B. die für die Erfüllung eines Rentenanspruchs erforderliche Mindestanzahl von Versicherungszeiten (z.B. allgemeine Wartezeit in Deutschland) unter Zusammenrechnung der deutschen und der schweizerischen Zeiten ermittelt.
Für Ihre Übersicht können Sie vom Träger der deutschen Rentenversicherung eine Aufstellung Ihrer in Ihrem Versicherungskonto gespeicherten Versicherungszeiten (Versicherungsverlauf; je nach Alter ggf. auch eine Renten- oder Wartezeitauskunft) anfordern. In diesem Zusammenhang wird dann voraussichtlich ein sogenanntes Kontoklärungsverfahren erfolgen, in denen Ihr Versicherungskonto vollständig geklärt wird. In der Regel werden in diesem Verfahren auch die ausländischen Versicherungszeiten ermittelt und im Versicherungsverlauf dargestellt, so dass Sie eine vollständige Aufstellung Ihrer Versicherungszeiten erhalten.
Eine vergleichbare Aufstellung können Sie vermutlich auch vom schweizerischen Versicherungsträger bekommen. Hierzu wenden Sie sich jedoch bitte an den dort zuständigen Träger.