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Erstattung der DRV an ?????

von Gisela19.10.2009 | 14:49
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe jetzt ,nach Klage vor dem Sozialgericht , eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit zugesprochen bekommen. Ich hatte meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen und einen Anwalt beauftragt. Das Verfahren dauerte ca. 3 Jahre. Muß die Rentenversicherung jetzt eigentlich auch die Kosten des Anwalts erstatten ?? und hat die Rechtsschutzversicherung ebenfalls Erstattungsansprüche an die Rentenversicherung ?? wer könnte mir mal hier helfen und dazu etwas schreiben - wäre sehr dankbar .

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 19.10.2009 | 15:34

Die Klageerhebung und das gesamte gerichtliche Verfahren sind für Versicherte, Sozialleistungsempfänger und Behinderte sowie deren Sonderrechtsnachfolger gerichtskostenfrei, sofern sie gerade in dieser Eigenschaft an Verfahren beteiligt sind. Auch Gutachten, die das Gericht zur Aufklärung für notwendig hält, werden auf Staatskosten eingeholt.

Sie müssen jedoch Ihre eigenen Kosten für die Prozessführung (z. B. Porto, Telefonkosten, Fahrtkosten, Kopierkosten, das Honorar eines von Ihnen ggf. beauftragten Rechtsanwaltes oder für ein von Ihnen beantragtes Gutachten gem. § 109 SGG) selbst tragen. Solche Aufwendungen werden Ihnen in der Regel nur dann ganz oder teilweise erstattet, wenn Sie den Prozess gewinnen. Für diesen Fall empfiehlt es sich, entsprechende Belege aufzubewahren.

Unter bestimmten Voraussetzungen (geringes Einkommen und Erfolgsaussicht der Klage) kann Ihnen das Gericht auf Ihren Antrag hin, den Sie möglichst bereits mit der Klage stellen sollten, Prozesskostenhilfe bewilligen und einen Rechtsanwalt beiordnen. Dem Antrag ist eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (auf einem amtlichen Vordruck der bei Gericht oder im Internet unter www.bund.de/formular-center erhältlich ist) beizufügen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die Kosten des Rechtsanwaltes. Je nach Höhe Ihres Einkommens oder Vermögens müssen Sie aber evtl. Raten an die Staatskasse zahlen.

Hinsichtlich der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, lassen Sie sich am besten vorab von diesem genau informieren. Abweichend von anderen Rechtsgebieten, in denen die Rechtsanwaltskosten vom Streitwert des Verfahrens abhängig sind, enthält für das Gebiet des Sozialrechtes das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz so genannte Rahmengebühren. Da die Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht oft nicht ausreichen, um den Arbeitsaufwand des beauftragten Rechtsanwaltes entsprechend zu vergüten, wird dieser Ihnen ggf. den Abschluss einer gesonderten Honorarvereinbarung vorschlagen.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so empfiehlt es sich, von dieser vor Klageerhebung eine Deckungszusage einzuholen.

Moderatoren-Antwortam 19.10.2009 | 16:05

Besser theoretisch und hilfreich, als total falsch!

8 Antworten

Knut Rassmussenam 19.10.2009 | 15:30
Bei der Urteilsverkündung hat der Vorsitzende sicher auch eine Kostenentscheidung getroffen.
Erfahreneram 19.10.2009 | 15:30
Lassen Sie sich hier nichts erzählen !! Wenn Sie per Sozialgerichtsbechluss die Rente zuerkannt bekommen haben, m u s s der Verlierer des Verfahrens ( in dem Fall die Rentenversicherung ) sämtliche Kosten ihres Anwaltes und auch ihre persönlichen Kosten/Aufwendungen - die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind - komplett und vollständig übernehmen ! Im Normalfall stellt der Rechtsanwalt gleich seine Kosten der Rentenversicherung direkt in Rechnung. Sollten Sie schon früher eine Abschlagszahlung an den Anwalt geleistet haben, sollten Sie diese der RV in jedem Falle in Rechnung stellen. Sie können z.b. auch Kosten für Porto, Fahrtkosten zu ärztlichen Gutachterminen, Telefonkostrn und was ich nicht alles der RV ebenfalls in Rechnung stellen. Die Kostenübernahme ihres Rechtsanwaltes erfolgt aber erst ab Widerspruchseinlegung und nicht schon früher ( falls Sie z.b. eine Auskunft noch im Antragsverfahren - also ohne einen Rentenbescheid erhalten zu haben - eingeholt haben , bezahlt dies die RV als auch die Rechtsschutzversicherung ja nicht ! ) Hat die Rechtsschutzversicherung bereits Anwaltskosten für Sie übernommen, wird die sich jetzt an die RV wenden und diese Kosten zurück verlangen. Aber das soll ja dann nicht mehr ihre Sorge sein.
Knut Rassmussenam 19.10.2009 | 15:44
Verbreiten Sie doch nicht so einen Unsinn! Entscheidend ist die Kostenentscheidung des Gerichtes. Wer nicht vollumfänglich siegt, bekommt auch nicht alle Kosten ersetzt.
Erfahreneram 19.10.2009 | 15:42
Die Aussage des Experten ist deshalb nicht hilfreich, da der Prozess bereits geführt und beendet wurde !! Darauf hinzuweisen, das man VOR Klageeinreichung die Kostenübernahme mit seiner Rechtsschutzversicherung klären sollte , als auch eine Prozesskostenbeihilfe v o r dem Verfahren zu beantragen, erübrigt sich doch zum heutigen Zeitpunkt -also n a c h dem bereits geführtem und abgeschlossenem Verfahren - vollkommen ! Wenn Sie den Prozess gegen die RV durch richterlichen Entscheid ( und nicht durch einen Vergleich ! ) vollumfänglich gewonnen haben, hat die RV die Kosten zu tragen .
Giselaam 19.10.2009 | 15:56
Es ist so , das die DRV an das SG geschrieben hat , das ein von der DRV angebotenes Vergleichsangebot ( im letzten Jahr Juni 2008 ) wie folgt erweitert : ...wie bereits geschrieben :`` eine Rente .........``. Dazu : Die außergerichtlichen Kosten werden von uns (DRV)zur Hälfte übernommen. Die Beteiligten erklären das Klageverfahren für erledigt. Ich werde um Stellungnahme gebeten ob das Vergleichsangebot angenommen wird . Habe meinem Anwalt( bezw. Sekretariat) gesagt das ich das Vergleichsangebot annehme.Anwalt selbst ist wegen Familienangelegenheiten erst in ca. 2 Wochen wieder erreichbar. So wie´ Erfahrener´´´hier schreibt ist kann der Anwalt und die Rechtsschutzversicherung nun ihre Kosten nicht der DRV in Rechnung stellen ? ( weil Vergleich !!). Wie gesagt das Schreiben ist von der DRV an das SG gestellt -habe Kopie davon erhalten zwecks Stellungnahme -habe aber aus o.g. Gründen vom Anwalt noch nichts schriftliches . Tut mir leid wenn ich mich etwas wirr ausdrücken sollte !!! Wie geht es denn jetzt weiter ? Nochmals Danke für evtll. weitere Antworten - mfg Gisela.
Erfahreneram 19.10.2009 | 16:40
Bei Vergleichsannahme ihrerseits kann und wird die Rechtsschutzversicherung natürlich dann die Hälfte der ihr entstandenen Kosten ( also die Hälfte ihrer Anwaltskosten ) an die RV berechnen. Ob Sie das Vergleichsangebot letzlich annehmen oder nicht, können Sie nur selbst - natürlich mit Hilfe ihres Rechtsanwaltes - entscheiden. Da aber ihrem Bgehren nach einer EM-Rente jetzt entsprochen wurde, spricht doch auch nichts mehr dagegegen. Die RV hat ja geschrieben und damit zugesagt, das Sie dann die Hälfte der außergerichtlichen Kosten übernehmen wird. Da Sie ja offensichtlich bisher nichts selbst bezahlt haben , sondern ihre Rechtsschutzversicherung, kann ihnen die Kostenseite doch letzlich egal sein. Der Rechtsanwalt wird - wenn Sie mit ihm gesprochen haben - die Vergleichsannamhe dem Sozialgericht dann mitteilen. Daraufhin bekommen Sie dann von der DRV einen Rentenscheid.
Koulchenam 19.10.2009 | 19:03
Es ist alles eine Frage des Standpunkts, ob die Antwort hilfreich war: Wäre ich die Anfragerin, hätte mir die Antwort des Experten nicht weitergeholfen, weil das Verfahren bereits geführt ist. Wenn ich innerhalb dieses Forums mit Stichworten nach Informationen über die Kostenfrage suche und das Verfahren noch nicht läuft, ist die Antwort sicher recht hilfreich. Manchmal hat man in diesem Forum Glück und bekommt - als Anfrager, um noch einmal auf die erstgenannte Perspektive einzugehen - eine punktgenaue Antwort, manchmal nur eine Antwort, die nicht genau zum Problem paßt oder nur einen Teilaspekt des Themas beleuchtet. Das scheint sowohl für Experten- als auch für normale User-Antworten zu gelten. Wie auch immer, ich bin froh, daß dieses Forum existiert, weil man hier sehr viel schneller als anderswo im Internet wirklich hilfreiche Antworten bekommen kann - am Stück oder zusammengesetzt aus mehreren Antworten. Gruß Koulchen
karlchenam 20.10.2009 | 08:53
Hätte die Antragstellerin aber gleich den kompletten Sachverhalt im Eröffnungsthread dargestellt, hätte der Experte gleich richtig antworten können. Für die Expertenseite muss ich sagen, dass die Antwort alle Facetten beleuchtet hat und mehr als umfangreich war. Es sei auch mal dahingestellt, das die meisten die Briefe, welche sie bekommen gar nicht richtig lesen. (Vergleichsvorschlag mit Angebot der hälftigen Kostenübernahme) >> Dies müsste auch ein Sekretär bei einem Rechtsanwalt erklären können.
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