Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Klageerhebung und das gesamte gerichtliche Verfahren sind für Versicherte, Sozialleistungsempfänger und Behinderte sowie deren Sonderrechtsnachfolger gerichtskostenfrei, sofern sie gerade in dieser Eigenschaft an Verfahren beteiligt sind. Auch Gutachten, die das Gericht zur Aufklärung für notwendig hält, werden auf Staatskosten eingeholt.
Sie müssen jedoch Ihre eigenen Kosten für die Prozessführung (z. B. Porto, Telefonkosten, Fahrtkosten, Kopierkosten, das Honorar eines von Ihnen ggf. beauftragten Rechtsanwaltes oder für ein von Ihnen beantragtes Gutachten gem. § 109 SGG) selbst tragen. Solche Aufwendungen werden Ihnen in der Regel nur dann ganz oder teilweise erstattet, wenn Sie den Prozess gewinnen. Für diesen Fall empfiehlt es sich, entsprechende Belege aufzubewahren.
Unter bestimmten Voraussetzungen (geringes Einkommen und Erfolgsaussicht der Klage) kann Ihnen das Gericht auf Ihren Antrag hin, den Sie möglichst bereits mit der Klage stellen sollten, Prozesskostenhilfe bewilligen und einen Rechtsanwalt beiordnen. Dem Antrag ist eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (auf einem amtlichen Vordruck der bei Gericht oder im Internet unter www.bund.de/formular-center erhältlich ist) beizufügen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die Kosten des Rechtsanwaltes. Je nach Höhe Ihres Einkommens oder Vermögens müssen Sie aber evtl. Raten an die Staatskasse zahlen.
Hinsichtlich der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, lassen Sie sich am besten vorab von diesem genau informieren. Abweichend von anderen Rechtsgebieten, in denen die Rechtsanwaltskosten vom Streitwert des Verfahrens abhängig sind, enthält für das Gebiet des Sozialrechtes das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz so genannte Rahmengebühren. Da die Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht oft nicht ausreichen, um den Arbeitsaufwand des beauftragten Rechtsanwaltes entsprechend zu vergüten, wird dieser Ihnen ggf. den Abschluss einer gesonderten Honorarvereinbarung vorschlagen.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so empfiehlt es sich, von dieser vor Klageerhebung eine Deckungszusage einzuholen.
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