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Experten-Antwort

Erstattung der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums

von Kob22.09.2010 | 12:27
5668 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R - (USK 2009-86) entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen Praktikumsphasen eingebunden sind und für das durchgehend eine Praktikantenvergütung gewährt wird, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen. Ich habe im Zeitraum vom 01.10.2006 und dem 30.09.2009 ein solches praxisintegriertes duales Studium absolviert, welches nach dem Urteil vom 01.12.2009 nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fiel. Daher war ich nicht sozialversicherungspflichtig. Nun möchte ich einen Antrag auf Erstattung der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge stellen, frage mich aber, welche Versicherungsverhältnisse (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sich generell rückwirkend umstellen lassen. Da ich während der drei Jahre Leistungen der Krankenkasse beansprucht habe, macht es wahrscheinlich keinen Sinn, dieses Versicherungsverhältniss auch umzustellen. Und wenn ich es richtig verstanden habe, ist die Pflegeversicherung and die Krankenkasse gekoppelt. Ist es daher theoretisch möglich, nur Antrag auf Erstattung der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu stellen? Wenn nur eine Umkehrung aller Versicherungsverhältnisse möglich ist, wie genau sieht dies für die Krankenkasse aus? Muss dann rückwirkend für drei Jahre eine studentische Krankenversicherung abgeschlossen werden? Und zu guter letzt, wie wird der Antrag gestellt? Formlos? Herzlichen Dank für Ihre Mühe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich schließe mich dem Beitrag von "The answer" an und würde mich zunächst formlos unter Hinweis auf das von Ihnen genannte BSG-Urteil an Ihren Rentenversicherungsträger wenden oder alternativ dazu einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Agnesam 23.09.2010 | 09:36
Hallo, ich schließe mich nicht den vorgehenden Beiträgen an. Am besten ist es sich dies hier anzusehen: http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20061121-ErstGr… Daraus ergibt sich wie zu verfahren ist. Agnes
The answeram 22.09.2010 | 12:58
Den Antrag auf Beitragserstattung der Rentenversicherungsbeiträge können sie vorab formlos beim für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Das entsprechende Formular wird Ihnen dann zugesandt. Bezüglich der Arbeitslosenversicherung wenden sie sich bitte an die Agentur für Arbeit, das ist keine Angelegenheit des Rentenforums. Bezüglich der Krankenkassenbeiträge wenden sie sich bitte an die Krankekasse, ist ebenfalls keine Angelegenheit des Rentenforums.
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