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Experten-Antwort

Erstattung DRV an Jobcenter

von Muh03.02.2013 | 19:57
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bekam bisher AlgII, aber da ich nun Übergangsgeld beziehen soll, benötigt die Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch vom Jobcenter. Die beim Jobcenter meinten zu mir, sie hätten eine Erstattungsanmeldung an die DRV rausgelassen, bei der DRV ist bisher allerdings noch nichts eingegangen. Das Problem ist, dass so lange die DRV keinen Erstattungsanspruch vom Jobcenter hat, sie mir kein Übergangsgeld auszahlen können, es vorsorglich einbehalten wird. Was kann ich jetzt tun? Ich habe jetzt kein AlgII mehr bekommen, mein Bescheid wurde aufgehoben wegen Übergangsgeld, die Rentenversicherung zahlt aber erst rückwirkend für den Monat; das heißt, dass ich erst am 20.02. das Geld für Februar erwarten kann! Ich frage morgen bei der DRV nach, ob ein Erstattungsanspruch vom Jobcenter mittlerweile eingetrudelt ist. Was tue ich, wenn dies immer noch nicht passiert ist? Es ist sehr wichtig, sonst stehe ich ohne Geld da!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Beschleunigung der Bearbeitung können Sie recht wenig machen. Bleiben Sie mit den zuständigen Mitarbeitern der Rentenversicherung in Verbindung. Sobald die Erstattungsansprüche eingegangen sind wird man bemüht sein Geld für Sie anzuweisen.Sollten Sie dringend Geld benötigen hilft im Einzelfall die Sozialhilfe.

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3 Antworten

Diggeram 03.02.2013 | 20:15
Da können Sie gar nichts machen. Das dauert eben alles seine Zeit und geht nicht einfach mal so eben auf " Knmpfdruck " . Fragen Sie ihre Eltern, Geschwister , Oma und Opa, Freunde etc. ob Sie ihnen bis 20.2. mit ein paar Euros aushelfen können. Das sollte doch wohl möglich sein und er naheliegendste Weg.
???am 04.02.2013 | 08:07
Eine Erstattungsanspruch-Anmeldung ist etwas anderes als eine Erstattungsanspruch-Abrechnung. Die Anmeldung liegt der DRV natürlich vor, sonst würde sie nicht einbehalten. Das ÜG kann jedoch erst dann gezahlt werden, wenn die Abrechnung da ist. Für mich wäre der erste Schritt, beim JobCenter nachzufragen, ob die Abrechnung raus ist bzw. der Erstattungsanspruch schon konkret beziffert wurde. Nur dann hat es auch Sinn bei der DRV nachzufragen.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 04.02.2013 | 13:12
Es ist bei Ihrer Fragestellung zu differenzieren: Leistung zur medizinischen Rehabilitation: Das Jobcenter ist unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsberechtigt. Das ist der Fall, wenn Sie seit der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Bezug von Krankengeld oder ALG I, welches aus einer vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet wurde) keine Lücke im Arbeitlosengeld II - Bezug haben (bis Beginn der medizinischen Rehabilitation). Das ist für Sie jedoch irrelevant, da Sie Ihr Arbeitslosengeld II weiter erhalten und es zu keiner Übergangsgeldzahlung kommen wird (vgl. § 21 Abs. 4 SGB VI). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Das berechnete Übergangsgeld wird für die Dauer der ALG II-Zahlung einbehalten, bis der vollständige Erstattungsanspruch des Jobcenters abgerechnet ist. Das Arbeitslosengeld wird lediglich in der Höhe erstattet, wie täglich Übergangsgeld zur Verfügung steht. Dementsprechend ist es möglich, dass es zu keiner Übergangsgeldzahlung für den Zeitraum der Einbehaltung kommen wird, wenn das ALG II das Übergangsgeld übersteigt. Nunmehr kommt es darauf an, ab wann das Jobcenter das Arbeitlosengeld II eingestellt hat. Sollte die Zahlung mit dem Monat Januar eingestellt worden sein, werden Sie regulär Ihr Übergangsgeld für Februar am Ende des Monats erhalten.
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