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Experten-Antwort

Erstattung enteiliger KV-Beiträge nach Ableben

von Sabinaki02.02.2021 | 17:21
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, meine Mutter ist am 15.12.2020 verstorben. Die gesetzliche Rente (+Witwenrente) sowie 2 Zusatzrenten wurden für Dezember noch gezahlt und entsprechende Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden in Abzug gebracht. In Ihrem Forum gab es einen Beitrag, in dem gesagt wurde, dass die KV-Pflicht mit dem Tod des Mitglieds endet und ggf. über den Todestag hinaus gezahlte KV-Beiträge zurückgefordert wwerden könnten. Die KV verneint dies und verweist an die Gesetzliche Rentenversicherung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabinaci,

die gesetzlichen Grundlagen wurden bereits ausführlich dargelegt.

Zur Klärung des Schverhalts empfehlen wir Ihnen, sich schriftlich mit den zuständigen Rentenversicherungsträgern bzw. den Zahlstellen der Zusatzrenten in Verbindung zu setzen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Jonnyam 02.02.2021 | 18:16
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet mit dem Tod. Für Nicht(mehr)mitglieder kan diebKrankenversicherung keine Beiträge mehr verlangen. Wenn die Rentenversicherung dennoch Beiträge einbehalten hat, sind diese von der Krankenversicherung zurückzuzahlen. Lassen Sie sich einen Bescheid der Krankenkasse geben und legen Sie dann Widerspruch ein, wenn die Rückzahlung abgelehnt wird. Irgendwann werden es die Mitarbeiter der Krankenkassen dann auch noch lernen!
W°lfgangam 02.02.2021 | 18:51
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Ergänzend: Im Normalfall berechnet/erstattet bereits der 'RentenService Deutsche Post AG' die zu viel einbehaltenen KV/PV-Beiträge auf den Tag genau im Rahmen der beantragten Vorschusszahlung/Sterbevierteljahr ...sofern die Vorschusszahlung über das Bestattungsinstitut oder selbst/rechtzeitig initiiert worden ist. Gruß w.
G.W.am 02.02.2021 | 20:40
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet mit dem Tod. Für Nicht(mehr)mitglieder kan diebKrankenversicherung keine Beiträge mehr verlangen. Wenn die Rentenversicherung dennoch Beiträge einbehalten hat, sind diese von der Krankenversicherung zurückzuzahlen. Lassen Sie sich einen Bescheid der Krankenkasse geben und legen Sie dann Widerspruch ein, wenn die Rückzahlung abgelehnt wird. Irgendwann werden es die Mitarbeiter der Krankenkassen dann auch noch lernen!
Ergänzend: Im Normalfall berechnet/erstattet bereits der 'RentenService Deutsche Post AG' die zu viel einbehaltenen KV/PV-Beiträge auf den Tag genau im Rahmen der beantragten Vorschusszahlung/Sterbevierteljahr ...sofern die Vorschusszahlung über das Bestattungsinstitut oder selbst/rechtzeitig initiiert worden ist. Gruß w.
1. Zu W*lfgang: Die Mutter hat bereits eine Witwenrente bezogen. Das Sterbevierteljahr steht ausschließlich dem Ehepartner zu. Der Bezug einer Hinterbliebenenrente schließt das Vorhandensein eines Ehepartners jedoch aus. Daher hätte niemand einen solchen Antrag stellen können. 2. Zu Jonny: Die Rückerstattung der Beiträge steht grundsätzlich nur dem Sonderrechtsnachfolger zu. Das ist bei Vorhandensein eines Ehegatten einfach zu ermitteln. Wenn jedoch wie oben erwähnt kein Ehepartner vorhanden ist, müsste die Fragestellerin durch geeignete Unterlagen (bspw Testament, Erbschein, ggf. Vollmacht der Miterben) nachweisen, dass ihr die Rückerstattung im Rahmen des Erbrechts überhaupt zusteht. Daher können im Einzelfall für die Durchsetzung der an sich berechtigten Forderung neben der ganzen Arbeit auch Kosten entstehen, die höher sein könnten, als der eigentliche Streitwert ist. Jedenfalls ist das eher ein Streit im Bereich Krankenversicherung oder Erbrecht, nicht aber ein Problem im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rentenpapstam 02.02.2021 | 20:29
Wolfgang hat anscheinend den Sachverhalt nicht gelesen: Da die verstorbene Mutter bereits eine eigene Versichertenrente und zusätzlich eine Witwenrente bezogen hat, dann gibt es ja niemanden mehr der das Sterbevierteljahr beantragen kann. Oder doch?
W°lfgangam 02.02.2021 | 21:43
Zitat von G.W. anzeigenausblenden
G.W. schrieb

Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet mit dem Tod. Für Nicht(mehr)mitglieder kan diebKrankenversicherung keine Beiträge mehr verlangen. Wenn die Rentenversicherung dennoch Beiträge einbehalten hat, sind diese von der Krankenversicherung zurückzuzahlen.

Lassen Sie sich einen Bescheid der Krankenkasse geben und legen Sie dann Widerspruch ein, wenn die Rückzahlung abgelehnt wird.

Irgendwann werden es die Mitarbeiter der Krankenkassen dann auch noch lernen![/quote]

Ergänzend:

Im Normalfall berechnet/erstattet bereits der 'RentenService Deutsche Post AG' die zu viel einbehaltenen KV/PV-Beiträge auf den Tag genau im Rahmen der beantragten Vorschusszahlung/Sterbevierteljahr ...sofern die Vorschusszahlung über das Bestattungsinstitut oder selbst/rechtzeitig initiiert worden ist.

Gruß

w.[/quote]

1. Zu W*lfgang: Die Mutter hat bereits eine Witwenrente bezogen. Das Sterbevierteljahr steht ausschließlich dem Ehepartner zu. Der Bezug einer Hinterbliebenenrente schließt das Vorhandensein eines Ehepartners jedoch aus. Daher hätte niemand einen solchen Antrag stellen können.

2. Zu Jonny: Die Rückerstattung der Beiträge steht grundsätzlich nur dem Sonderrechtsnachfolger zu. Das ist bei Vorhandensein eines Ehegatten einfach zu ermitteln. Wenn jedoch wie oben erwähnt kein Ehepartner vorhanden ist, müsste die Fragestellerin durch geeignete Unterlagen (bspw Testament, Erbschein, ggf. Vollmacht der Miterben) nachweisen, dass ihr die Rückerstattung im Rahmen des Erbrechts überhaupt zusteht. Daher können im Einzelfall für die Durchsetzung der an sich berechtigten Forderung neben der ganzen Arbeit auch Kosten entstehen, die höher sein könnten, als der eigentliche Streitwert ist.

Jedenfalls ist das eher ein Streit im Bereich Krankenversicherung oder Erbrecht, nicht aber ein Problem im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hallo Rentenpapst + G.W., stimmt, mein Fehler/sorry, ich habe mich zu sehr auf nur den letzten Absatz der Fragestellung konzentriert. Gruß w. PS: das mit dem Sonderrechtsnachfolger ist zutreffend, sofern er/sie davon Kenntnis erhält.
Jonnyam 02.02.2021 | 21:16
@ G. W. Danke für die völlig zutreffende Ergänzung. Habe ich selbst so durchgeführt ohne größere Kosten.
Rentenpapstam 02.02.2021 | 21:57
Hier noch ausführlicheres aus § 51 SGB I: Nachweis der Erbberechtigung Die Erbberechtigung ist grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen; beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (öffentliches Testament, §§ 2232 ff. BGB), genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins das Testament und die Niederschrift über die Eröffnung vorgelegt werden. Erfolgt die Auszahlung an den Erbscheinserben, ist eine Leistung mit befreiender Wirkung möglich (§§ 2367, 2366 BGB). Wird der Erbschein allein für die Auszahlung von Sozialleistungen benötigt, so entstehen dem oder den Erben für seine Ausstellung grundsätzlich keine Kosten (§ 64 Abs. 2 S. 2 SGB X). Je nach Lage des Einzelfalles kann der Nachweis über andere geeignete Beweismittel geführt werden, wobei auch die Höhe des Nachzahlungsbetrages von Bedeutung ist. Zu den weiteren Beweismitteln zählt in erster Linie ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), verbunden mit der Niederschrift über die Testamentseröffnung. Insbesondere bei Auszahlungsbeträgen bis 500,00 EUR kann daher auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden, wenn an der Erbberechtigung nach Beweislage keine Zweifel bestehen. Zurückerstattete KVdR-/PVdR-Beiträge im Todesmonat Bei den KVdR-/PVdR-Beiträgen, die der Renten Service bei Einstellung der Rente wegen Todes zurückerstattet, handelt es sich nicht um eine laufende Geldleistung im Sinne der Vorschriften über die Sonderrechtsnachfolge (siehe hierzu RBRTN 1/2010, TOP 6). Die zurückgerechneten Beitragsanteile des Rentners sind daher an den/die Erben auszuzahlen (siehe hierzu auch GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5.2). Also: Es hat eine Erbenermittlung von Amts wegen zu erfolgen und die Erstattung von der Rentenversicherung ist vorzunehmen.
Siehe hieram 02.02.2021 | 22:17
GRA §§ 249a und 255 SGB V: Tragung und Zahlung der Beiträge aus Renten Zitatanfang: 3. 2 Beitragspflicht im Sterbemonat Die Mitgliedschaft krankenversicherungspflichtiger Rentner endet mit dem Tod (§ 190 Abs. 1 SGB V). Damit entfällt auch die Beitragspflicht der Rente (§ 223 Abs. 1 in Verbindung mit § 228 Abs. 1 SGB V). Im Sterbemonat sind daher Beiträge aus der Rente nur bis zum Todestag einzubehalten. Die für eine Zeit bis zum Ende des Sterbemonats überzahlten Beiträge sind zurückzurechnen. Die Rückrechnung umfasst für Zeiten ab 01.01.2015 auch den Zusatzbeitrag (§§ 242, 322 SGB V). Im Allgemeinen erfolgt die Rückrechnung überzahlter Beiträge im Sterbemonat zugleich mit der Einstellung der Rentenzahlung durch den Renten Service der Deutschen Post AG. Nach Rückrechnung wird der Beitragsanteil des Rentners vom Renten Service dem Konto gutgeschrieben, das der Rentner für die Rentenzahlung an sich bestimmt hatte. Leistet der Renten Service den Sterbequartalsvorschuss an eine Witwe oder einen Witwer, werden die vom verstorbenen Rentner getragenen zurückgerechneten Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit dem Sterbequartalsvorschuss an die Witwe/den Witwer ausgezahlt. Siehe Beispiel 5 Das Gutschriftverfahren der zurückgerechneten Beitragsanteile kann vom Renten Service nicht praktiziert werden, wenn der Rentner kein Konto besaß, die Rente also bar gezahlt wurde, Zahlungsrückflüsse aufgrund einer Kontoauflösung veranlasst wurden, Rentenbeträge an Dritte (zum Beispiel Träger der Sozialhilfe) überwiesen wurden, vor der Gutschrift Beträge zurückgerufen werden. In diesen Fällen werden die Beiträge vom Renten Service an den Rentenversicherungsträger zurück überwiesen. Bei den vom verstorbenen Rentner getragenen zurückgerechneten Beiträgen handelt es sich nicht um eine laufende oder einmalige Sozialleistung im Sinne der §§ 11, 18 bis 29 SGB I, sondern um zu Unrecht aus der Rente einbehaltene Beiträge, die nach § 26 SGB IV zu erstatten sind. Dies hat zur Folge, dass hier die Regelungen der §§ 56, 58 SGB I nicht einschlägig sind. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht entrichteter Beiträge im Rahmen von § 1922 BGB den Erben des verstorbenen Rentners - und zwar ohne die Modifikation der §§ 56 ff. SGB I - zu (RBRTN 1/2010, TOP 6). Da die zurückgerechneten Beiträge des verstorbenen Rentners keine Sozialleistungen sind, können sie auch nicht von den Trägern der Sozialhilfe im Rahmen von § 104 SGB X in Anspruch genommen werden. Eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an einen Sozialhilfeträger kann daher nur mit dem Einverständnis der anspruchsberechtigten Erben erfolgen. Grundsätzlich sind die erstattungsberechtigten Personen vom Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu ermitteln. Bei Erstattungsbeträgen von bis zu 50,00 EUR ist allerdings in Anlehnung an die Bagatellregelung des § 110 SGB X von weiteren Ermittlungen zunächst abzusehen (AGFAVR 4/89, TOP 16). Hier erfolgt die Auszahlung der Beträge nur auf Antrag des Erstattungsberechtigten. :Zitatende
G.W.am 03.02.2021 | 09:46
Zitat von Rentenpapst anzeigenausblenden
Rentenpapst schrieb

Hier noch ausführlicheres aus § 51 SGB I:

Nachweis der Erbberechtigung

Die Erbberechtigung ist grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen; beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (öffentliches Testament, §§ 2232 ff. BGB), genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins das Testament und die Niederschrift über die Eröffnung vorgelegt werden. Erfolgt die Auszahlung an den Erbscheinserben, ist eine Leistung mit befreiender Wirkung möglich (§§ 2367, 2366 BGB). Wird der Erbschein allein für die Auszahlung von Sozialleistungen benötigt, so entstehen dem oder den Erben für seine Ausstellung grundsätzlich keine Kosten (§ 64 Abs. 2 S. 2 SGB X). Je nach Lage des Einzelfalles kann der Nachweis über andere geeignete Beweismittel geführt werden, wobei auch die Höhe des Nachzahlungsbetrages von Bedeutung ist. Zu den weiteren Beweismitteln zählt in erster Linie ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), verbunden mit der Niederschrift über die Testamentseröffnung. Insbesondere bei Auszahlungsbeträgen bis 500,00 EUR kann daher auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden, wenn an der Erbberechtigung nach Beweislage keine Zweifel bestehen.

Zurückerstattete KVdR-/PVdR-Beiträge im Todesmonat

Bei den KVdR-/PVdR-Beiträgen, die der Renten Service bei Einstellung der Rente wegen Todes zurückerstattet, handelt es sich nicht um eine laufende Geldleistung im Sinne der Vorschriften über die Sonderrechtsnachfolge (siehe hierzu RBRTN 1/2010, TOP 6). Die zurückgerechneten Beitragsanteile des Rentners sind daher an den/die Erben auszuzahlen (siehe hierzu auch GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5.2).

Also: Es hat eine Erbenermittlung von Amts wegen zu erfolgen und die Erstattung von der Rentenversicherung ist vorzunehmen.

Die Erstattung ist allerdings auf die KV und PV Beiträge begrenzt, die von den gesetzlichen Renten abgezogen wurden. Daher könnte die Fragestellerin lediglich für zwei der vier Renten jeweils einen Antrag bei dem zuständigen Träger der Versichertenrente und der Hinterbliebenenrente stellen. Für die überzahlten Beiträge der Zusatzrenten liegt die Zuständigkeit keinesfalls bei der Deutschen Rentenversicherung.
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