Erstattung Rentenversicherung für Kurzarbeitergeld/KUG

von
Hoffender

Ich habe an einer dreiwöchigen Reha zu Lasten der Rentenversicherung teilgenommen.
Vorher und nachher hat mein Arbeitgeber von der Arbeitsagentur KUG nach § 93 SGB III bewilligt bekommen. Für die Dauer der kompletten Reha hatte ich einen Lohnfortzahlungsanspruch.
Mein Betrieb hat mir gesagt, dass er für die Dauer der Reha das Kurzarbeitergeld (das dann nicht mehr von der Agentur gezahlt wird) als Aufwendungen von der Rentenversicherung erstattet bekommt.

Stimmt das? Hat das auf die Zahlungen, die ich bekomme, irgendwelche Auswirkungen?

Vielen Dank und ein schönes Wochenende!

Experten-Antwort

Hallo Hoffender,

wenn Sie im Bemessungszeitraum (letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeit vor Beginn der Reha) Kurzarbeitergeld bezogen haben, besteht für Sie für die Dauer der medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Übergangsgeld. Dies wird auf Antrag von Ihrem Rentenversicherungsträger gewährt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Rentenversicherung

von
Hoffender

Hier die Daten (soweit sie mir vorliegen und vom Betrieb genannt wurden):

Reha vom 13.03.20 bis 03.04.20

Kurzarbeit/Arbeitsausfall ab dem 26.03.20 wegen der Corona-Pandemie mit anschließender Bewilligung KUG von der Arbeitsagentur

Krank seit Ende Februar, daher eigentlich Entgeltfortzahlung bis 06.04.20

Daraus resultiert laut der Personalabteilung meiner Firma ein Bemessungszeitraum Januar 2020 als letzter abgerechneter Zeitraum vor dem Eintritt der o.g. Krankheit im Februar.

Ich habe im Bemessungszeitraum KEIN Kurzarbeitergeld bezogen, da ich im Februar unabhängig von der Corona-Pandemie erkrankte und im Bemessungszeitraum Januar (und eigentlich auch noch im Februar)noch keiner an Kurzarbeit gedacht hat. Außerdem habe ich während der der Kur weiterhin Lohn erhalten.

Mir geht es nur darum, dass mein Arbeitgeber die Zahlung des während der Reha nicht gezahlten KUG von meiner Rentenversicherung beantragt hat und ob dies Auswirkungen auf das von mir bezogene Geld hat (wird die Rentenversicherung den gesamten Betrag an meinen Arbeitgeber zahlen oder lediglich nur einen geringeren Betrag so, dass ich etwas an meinen Arbeitgeber zurück zahlen muss, da mir deshalb der Betrieb für die Dauer der Reha evtl. zuviel gezahlt hat)?

von
Siehe hier

Zitiert von: Hoffender
Hier die Daten (soweit sie mir vorliegen und vom Betrieb genannt wurden):

Reha vom 13.03.20 bis 03.04.20

Kurzarbeit/Arbeitsausfall ab dem 26.03.20 wegen der Corona-Pandemie mit anschließender Bewilligung KUG von der Arbeitsagentur

Krank seit Ende Februar, daher eigentlich Entgeltfortzahlung bis 06.04.20

Daraus resultiert laut der Personalabteilung meiner Firma ein Bemessungszeitraum Januar 2020 als letzter abgerechneter Zeitraum vor dem Eintritt der o.g. Krankheit im Februar.

Ich habe im Bemessungszeitraum KEIN Kurzarbeitergeld bezogen, da ich im Februar unabhängig von der Corona-Pandemie erkrankte und im Bemessungszeitraum Januar (und eigentlich auch noch im Februar)noch keiner an Kurzarbeit gedacht hat. Außerdem habe ich während der der Kur weiterhin Lohn erhalten.

Mir geht es nur darum, dass mein Arbeitgeber die Zahlung des während der Reha nicht gezahlten KUG von meiner Rentenversicherung beantragt hat und ob dies Auswirkungen auf das von mir bezogene Geld hat (wird die Rentenversicherung den gesamten Betrag an meinen Arbeitgeber zahlen oder lediglich nur einen geringeren Betrag so, dass ich etwas an meinen Arbeitgeber zurück zahlen muss, da mir deshalb der Betrieb für die Dauer der Reha evtl. zuviel gezahlt hat)?

Hallo Hoffender,
so wie Sie die Daten beschreiben, wurde die Kurzarbeit erst nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit angeordnet, somit hatten Sie während der gesamten Zeit der Reha-Maßnahme Anspruch auf Lohnfortzahlung entsprechend Ihres 'normalen' Gehalts durch Ihren Arbeitgeber. Während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung besteht für Sie auch kein Anspruch auf Übergangsgeld durch die DRV.

Ob Ihr Arbeitgeber nun einen Erstattungsanspruch gegen die Arbeitsagentur hat oder gegen die DRV in Höhe einer Teilerstattung entsprechend einer Kurzarbeitsberechnung, hat somit keinen Einfluss auf die Ihnen zustehende Lohnfortzahlung aus dem vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit zu berechnenden Arbeitsentgelt während der Reha-Maßnahme.

D. h. der Arbeitgeber kann von Ihnen keine Rückzahlung geleisteten Lohns/Gehalts fordern, da die Kurzarbeit erst NACH Ihrer Arbeitsunfähigkeit angeordnet wurde.

Ob er evtl. eine Erstattung von anderer Stelle erhält, muss er dort klären.

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