Erstattet werden grundsätzlich nur die Beitragsanteile, die die Versicherten getragen haben, in der Regel also der AN-Anteil.
Aus der Nachversicherung eines Referendariats können keine Beiträge erstattet werden, da diese Beiträge alleine vom Arbeitgeber getragen wurden; diese Annahme ist so in § 181 Abs. 5 SGB VI niedergeschrieben (Angestellte und Beamte sind hier ausdrücklich nicht vergleichbar!).
Ob und welche Auswirkungen die Beitragserstattung auf Ihre Pension hat, kann Ihnen die zuständige Versorgungsdienstelle mitteilen.
Mit der Beitragserstattung erlöschen alle Leistungsansprüche es den Zeiten bis zur Erstattung. Somit sind AG-Anteil und Referendariat in der Rentenversicherung untergegangen.