Sehr geehrte/r "magges",
für die Erstattung von "zu Unrecht" gezahlten Beiträgen ist grundsätzlich die Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) zuständig. Dort liegen auch die Informationen über die gezahlten Beiträge (Arbeitgeber, Höhe der Beiträge und Dauer) vor.
Ihre Rückforderung ist nicht von der Existenz des Arbeitgebers abhängig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung