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Experten-Antwort

Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung

von Lukas29.11.2019 | 16:59
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6 Antworten

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Hallo, ich habe die Erstattung meiner Beiträge aus der Rentenversicherung beantragt. Der Antrag wurde nun abgelehnt, weil ich die Wartezeit von 60 Monaten erreicht hätte. Ich habe von Eintritt in die Rentenversicherung bis zum 15.08.2007 eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Ab dem 16.08.2007 habe ich dann den Zivildienst bis zum 15.05.2008 geleistet. Ab dem 28.07.2008 bis zum 15.08.2012 habe ich Pflichtbeitragszeiten (Ausbildung mit Weiterbeschäftigung nach Ausbildung) in der Rentenversicherung gehabt und daran anschließend bis zum 03.09.2012 eine Überbrückungszeit. Ab dem 03.09.2012 habe ich eine Beamtenlaufbahn begonnen und bin mittlerweile Beamter auf Lebenszeit. Nach meiner Rechnung habe ich damit die 60 Monate nicht erreicht. Wie wird der Zeitraum nach dem Zivildienst bis zum Beginn der Ausbildung gesehen? Dort wurden durch mich keine Beiträge gezahlt und ich habe mich auch nicht freiwillig für eine Nachversicherung entschieden. Falls diese 2 Monate angerechnet werden, wäre ich genau bei 60 Monaten. Besteht trotzdem die Möglichkeit auf eine Auszahlung? Viele Grüße Lukas

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lukas,

die Rechnung zu den vorhandenen 60 Monaten ist mehrfach dargestellt worden. Die Beitragserstattung ist damit für deutsche Staatsangehörige ausgeschlossen.

Sie sollten mit der Ablehnung der Erstattung übrigens einen Versicherungsverlauf (Aufstellung Ihrer Rentenjahre) bekommen haben. Die vorhandenen 60 Monate sollten Sie daran nachvollziehen können.

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5 Antworten

senf-dazuam 29.11.2019 | 17:05
Kann es sein, dass durch den Minijob pauschale Monate für die Wartezeit entstanden sind? Haben Sie schon einen Versicherungsverlauf erhalten, der diese Zeiten darstellt?
???am 29.11.2019 | 17:22
"Ab dem 16.08.2007 habe ich dann den Zivildienst bis zum 15.05.2008 geleistet. Ab dem 28.07.2008 bis zum 15.08.2012 habe ich Pflichtbeitragszeiten (Ausbildung mit Weiterbeschäftigung nach Ausbildung) in der Rentenversicherung gehabt und daran anschließend bis zum 03.09.2012 eine Überbrückungszeit." 2007 5 Monate 2008 11 Monate 2009 12 Monate 2010 12 Monate 2011 12 Monate 2012 8 Monate Summe 60 Monate Oder habe ich irgendwo einen Denk- oder Rechenfehler?
Berateram 29.11.2019 | 17:48
Auch ohne nachzurechnen ist es doch eher unwahrscheinlich, dass die Erstattung abgelehnt wird und keine 60 Beitragsmonate vorliegen. Sind nicht im ablehnenden Bescheid die 60 Monate sogar aufgelistet?
****am 29.11.2019 | 19:53
Zitat von ??? anzeigenausblenden
???, deine Rechnung ist schon richtig, Du hast nur vergessen das bei den 60 Monaten noch die Pauschalmonate aus dem Minijob von ?? bis 08.2007 fehlen. Aber wie Berater schon erwähnte, sollte Lukas mal den Bescheid mit allen Anlagen lesen, dann hätte er sich die Anfrage hier sparen können. Noch einen schönen Abend
W°lfgangam 29.11.2019 | 20:27
Zitat von ??? anzeigenausblenden
...passt! = 60 Monate erreicht = Beitragserstattung ausgeschlossen. Der Einwand von @Lukas: "Wie wird der Zeitraum nach dem Zivildienst bis zum Beginn der Ausbildung gesehen? Dort wurden durch mich keine Beiträge gezahlt" ist unbedeutend, da es nicht auf _seine_ Beitragszahlung ankommt, sondern auf die per Gesetz geltende Pflichtbeitragszeit aus dieser Zeit/Zivildienst. Zudem noch ein paar Wartezeitmonate aus der geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung hinzukommen ...damit werden die bereits erreichten 60 Monate aber auch nicht weniger/sogar noch mehr ;-) Der Vollständigkeit halber ... > Besteht trotzdem die Möglichkeit auf eine Auszahlung? Sofern die dtsch. Staatsangehörigkeit abgelegt wird und der Aufenthalt in einem nicht EU/SV-Abkommensland über 2 Jahre liegt + keine Staatsangehörigkeit aus EU-/SV-Abkommensland besteht, geht das problemlos. Thailand soll ein beliebtes Ziel bis zur eigenen Verklappung sein *g Und die in diesem Fall nachversicherten Beiträge aus der Beamtenbeschäftigung gibt es nicht ausgezahlt/bleiben in der Rentenkasse ... Gruß w.
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