Erstattung von zu Unrecht geleisteten Beitragszahlungen
30.07.2022, 22:44
von
Thommy
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Oktober 2021 habe ich meine Abfindung in die DRV eingezahlt und als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt. Leider war jedoch durch eine vorherige falsche Auskunft der eingezahlte Betrag zu hoch. Nun hat die DRV im Juni 2022 den zuviel gezahlten Betrag zurücküberwiesen. Wie ist dies steuerlich zu behandeln ? Muß ich die Beitragsrückerstattung der DRV in diesem Jahr (2022) als Einnahme versteuern ? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen Thommy
30.07.2022, 23:03
von
KSC
Das sollten Sie Steuerberater oder Finanzamt fragen.
Ist keine rentenrechtliche Fragestellung, die ein DRVler Ihnen beantworten kann.
01.08.2022, 08:27
von
Thommy
Entschuldigung, die Frage war wohl falsch gestellt. Es muss heißen: wie meldet die DRV die Beitragsrückerstattung dem Finanzamt, so dass eine Nachversteuerung für 2021 erfolgen muss oder als Zahlungseingang für 2022, der in 2022 versteuert werden muss?
01.08.2022, 13:18
von
Steuerrecht
Zitiert von: Thommy
Entschuldigung, die Frage war wohl falsch gestellt. Es muss heißen: wie meldet die DRV die Beitragsrückerstattung dem Finanzamt, so dass eine Nachversteuerung für 2021 erfolgen muss oder als Zahlungseingang für 2022, der in 2022 versteuert werden muss?
Hallo Thommy,
auch wenn Sie Ihre Frage nun umformuliert haben, erfahren Sie die verbindliche Antwort bei einem Steuerberater oder bei Ihrem zuständigen Finanzamt direkt.
Mit den entsprechenden Belegen (alte Berechnung/korrigierte Berechnung/Zahlungsdaten Ausgang/Eingang) wird dann aber vermutlich auch das FA den Steuerbescheid 2021 korrigieren als es in 2022 als steuerpflichtigen Eingang zu behandeln (da ja auch dort unterschiedliche Beträge für den Höchstbetrag der Altersvorsorge für die beiden Jahre gelten).
Aber verbindlich entscheidet dies Ihr zuständiges Finanzamt.
Viel Erfolg!
01.08.2022, 14:01
Experten-Antwort
Hallo Thommy,
die DRV ist verpflichtet, dies an das Finanzamt zu melden.
Über die Vorgehensweise und rechtliche Einordnung seitens des Finanzamtes können wir im Rahmen dieses Forums keine Aussagen treffen.
Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung