Guten Morgen Markus,
der Erstattungsanspruch kann sich nur auf die Höhe der Rente beziehen, die dem Berechtigten auch tatsächlich zur Verfügung stand. Erstattungsfähig ist somit ausschließlich der Nettorentenbetrag, also die Rente gemindert um den Beitragsanteil des Rentners für die Krankenversicherung und den Beitragsanteil des Rentners für die Pflegeversicherung.
Nähere Fragen hierzu klären Sie bitte mit der zuständigen Sachbearbeitung.