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Experten-Antwort

Erstattungsanspruch ALG 1 und teilweise Erwerbsminderungsrente

von Jenny24.09.2021 | 19:05
549 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe folgende Frage. Ich beziehe seit 2020 eine teilweise EMR und bin noch in Teilzeit arbeiten gegangen. Leider bin ich jetzt schon wieder längere Zeit arbeitsunfähig und wurde auch Anfang September von der Krankenkasse ausgesteuert. Ich habe im August einen Antrag auf EMR gestellt, weil ich hoffe eine Zeit lang die volle EMR zu bekommen um mich voll auf meine Gesundheit konzentrieren zu können. Im Zuge der Aussteuerung bei der KK, habe ich ALG 1 im Rahmen der Nahtlosigkeit beantragt. Dieses wurde auch bewilligt. Dann bekam ich von der Agentur für Arbeit ein Schreiben an die DRV in Kopie, wo es um Erstattungsansprüche ging, die die DRV wohl geltend machen konnte. Heute bekam ich von der AfA Bescheid, dass mein ALG 1 für September und Oktober um die Höhe meiner teilweisen Erwerbsminderungsrente gekürzt wird und dass ich ab November das volle ALG 1 erhalte. Leider verstehe ich nicht, warum ich für die ersten beiden Monate des ALG 1-Bezuges das gekürzte ALG 1 erhalte und dann ab November das volle. Gibt es dafür eine Grundlage/Erklärung? Telefonisch konnte mir das bei der AfA niemand erklären.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jenny,

bei Fragen zum Anspruch beziehungsweise zur Höhe des Arbeitslosengeldes wenden Sie sich bitte an die Kollegen der Arbeitsverwaltung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jenny,

wie bereits oben erwähnt, können wir keine rechtsverbindlichen Auskünfte für die Agentur für Arbeit erteilen.

Die Änderung des ausbezahlten Arbeitslosengeldes könnte gegebenenfalls wie folgt erklärt werden:

Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind u.a. bestimmte Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Zu den anzurechnenden Sozialleistungen zählt u.a. Arbeitslosengeld.

Die Agentur für Arbeit hat Ihr Arbeitslosengeld berechnet und dieses für September und Oktober - vorerst - nur anteilig ausgezahlt. Ihr Rentenversicherungsträger prüft nun, ob sich der Zahlbetrag Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengeld ändert. Sofern sich der Rentenzahlbetrag reduziert, kann Ihr Rentenversicherungsträger bei der Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch anmelden. Der zu viel gezahlte Rentenbetrag (für September und Oktober) wird dann mit dem einbehaltenen Betrag des Arbeitslosengeldes verrechnet.

Ein evtl. verbleibender Restbetrag des Arbeitslosengeldes wird anschließend an Sie ausgezahlt.

Sollte sich durch den Arbeitslosengeld-Bezug keine Änderung des Rentenzahlbetrages ergeben, informiert Ihr Rentenversicherungsträger hierüber die Agentur für Arbeit. Diese zahlt dann das noch nicht ausgezahlte Arbeitslosengeld vollständig an Sie aus.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Falsches Foeumam 24.09.2021 | 21:25
Dies ist ein Rentenforum! Bei Fragen zum Arbeitslosengeld ist die AfA zuständig. Wenn Sie Fragen zur Rente haben, wenden Sie sich doch auch nicht an die AfA.
Jennyam 24.09.2021 | 21:55
In meinem Fall hängen ALG und EMR zusammen! Und bei der AfA hatte ich bereits nachgefragt, aber da konnte (oder wollte) man mir die Zusammenhänge nicht erklären.
AfAam 24.09.2021 | 23:16
Dies ist ein Rentenforum! Bei Fragen zum Arbeitslosengeld ist die AfA zuständig. Wenn Sie Fragen zur Rente haben, wenden Sie sich doch auch nicht an die AfA.
In meinem Fall hängen ALG und EMR zusammen! Und bei der AfA hatte ich bereits nachgefragt, aber da konnte (oder wollte) man mir die Zusammenhänge nicht erklären.
Es geht aber um eine Leistung der Agentur für Arbeit. Wenn diese Ihnen die Antwort nich liefern kann, muss das dann die nicht zuständige Rentenversicherung machen? Ihre Logik muss man erstmal verstehen können. Warten Sie auf die ähnlich lautende Antwort des Experten am Montag oder glauben Sie eben was Sie wollen. Richtiger wird es dadurch auch nicht. Viel Erfolg!
Falsches Forumam 27.09.2021 | 11:59
@Jenny: Manchmal geben auch die Nichtexperten hier im Forum die richtigen Hinweise.
Jennyam 27.09.2021 | 18:56
Vielen Dank für Ihre qualifizierte und verständliche Rückmeldung. Ich habe heute auch mit der zuständigen Sachbearbeiterin von der DRV gesprochen. Diese hat es mir ähnlich wie Sie und verständlich erklärt. Dazu war bei der Agentur für Arbeit ja leider niemand in der Lage. Die SB von der DRV teilte mir auch mit, dass das Schreiben bzgl. des Erstattungsanspruches von der AfA nicht bei der DRV eingegangen war und von der DRV noch mal telefonisch angefordert werden musste. Des Weiteren fehlten in diesem Schreiben der AfA sämtliche Angaben die die DRV als Bemessungsgrundlage für eine Prüfung des Erstattungsanspruchs benötigte. Zum Glück nehmen die Mitarbeiter der DRV ihre Arbeit ernster als die Mitarbeiter bei der (für mich zuständigen) AfA und helfen ihren Versicherten gerne im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ich wollte ja nichts haben was mir nicht zusteht, sondern einfach nur verstehen was gerade geprüft wird. Viele Grüße Jenny
Deutsche Rentenversicherung
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