Sehr geehrte ForumteilnehmerIn,
sehr geehrte ExpertIn,
bei der Klärung folgender Fragen wäre ich für sachliche und nützliche Informationen sehr dankbar:
Der Sacherhalt:
Der betroffene erhält seit Februar 2005 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 450,00 € aus Dauer und lebt seit August 2008 allein. Seine Miete beträgt rund 600,00 € monatlich, so dass er einen Antrag auf Grundsicherung stellen musste. Das Grundsicherungsamt gewähte ihm ab dem August 2008 entsprechend Leistungen.
Wegen der rückwirkende Anerkennung von Kindererziehungszeiten war ein Widerspruchs- und später Klageverfahren anhängig. Es stellte sich bei dem Klageverfahren heraus, dass er doch einen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten und damit verbunden eine höhere Rente, und zwar rückwirkend ab dem Februar 2005. Die DRV ist nun mit der Neuberechnung der Rente beschäftigt.
Die rückwirkende Neuberechnung der Rente für den Zeitraum ab Februar 2005 bis der Bewilligung der Leistungen aus dem Grundsicherung wird zeigen, in welcher Höhe er als Gesamtsumme für rückwirkende Zeiten erhalten kann.
Frage:
Kann das Grundsicherungsamt Erstattungsansprüche für die Zeit von Februar 2005 bis August 2008 (Bewilligungsdatum der Leistungen nach Grundsicherung) gegenüber dem DRV Geltend machen, obwohl der Betroffene für diese Zeitraum keine Leistungen nach Grundsicherung erhalten hat ?
Für nützliche Hinweise und Informationen danke ich im Voraus!
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