In der Tat ist es so, dass das Arbeitslosengeld auf die Teilrente nach § 96 a SGB VI angerechnet wird und deswegen kein Erstattungsanspruch seitens der Agentur für Arbeit entsteht.
Mit Anerkennung einer teilweisen Erwerbsminderung wären Sie noch in der Lage täglich drei bis unter sechs Stunden zu arbeiten, also dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Das begründet auch weiterhin bei entsprechender Meldung Arbeitslosigkeit.
Wohl aber kann die Agentur für Arbeit Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes I entsprechend dem festgestellten Leistungsvermögen nehmen. Es könnte jetzt künftig nur noch ein Teilarbeitslosengeld gezahlt werden.
Die Anrechnung nach § 96 a SGB VI würde entsprechend angepasst.