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Zur Experten-Antwort springenIm konkreten Fall sollte natürlich zunächst die Entscheidung des RV-Trägers über den Widerspruch abgewartet werden. Zu den rechtlichen Grundlagen können wir aber wie folgt Stellung nehmen:
Der Klarheit wegen gehen wir bei Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich bei den bewilligten Renten um eine teilweise und eine volle Erwerbsminderungsrente handelt. Das Krankengeld durfte nur um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gekürzt werden, wenn diese von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wurde. Das scheint nach Ihrer Schilderung der Fall zu sein. Der Anspruch auf Krankengeld endet ab dem (auch rückwirkendem) Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Beginn dieser Leistungen entsteht auch kein neuer Krankengeldanspruch. Die 1.275 Euro Krankengeld wurden (unter Anrechnung der 500 Euro teilw. Erwerbsminderungsrente) ab dem 01.10.2012 überzahlt:
1.275 Euro x 6 Monate = 7.650 Euro überzahltes Krankengeld
Es besteht in diesen Fällen nach dem Urteil des BSG vom 07.09.2010 (Az.: B 5 KN 4/08 R) seitens der Krankenkasse gegenüber dem RV-Träger tatsächlich ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung in voller Höhe. Das BSG hat dazu folgendes entschieden:
"Wird anstelle einer Rente (z. B. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit) rückwirkend eine höhere Rente (z. B. Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen Erwerbsunfähigkeit oder eine Vollrente wegen Alters) geleistet, handelt es sich um zwei eigenständige, voneinander unabhängige Rentenansprüche. Für einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X steht daher nicht nur die Differenz von beiden Renten zur Verfügung, sondern der Erstattungsanspruch erstreckt sich auf die Rentennachzahlung der höheren Rente ohne interne Verrechnung der bereits ausgezahlten Beträge der niedrigeren Rente."
Dem Urteil folgen die RV-Träger. Ist das Krankengeld - wie in Ihrem Fall - höher als die Rente, darf die Krankenkasse den Differenzbetrag allerdings nicht vom Versicherten zurückfordern. Der Krankenkasse wird der Nachzahlungsbetrag von 6 x 1.000 Euro erstattet. Es verbleiben Ihnen somit für 6 Monate jeweils 275 Euro (= 1.650 Euro) überzahltes Krankengeld, auf welches Sie durch die rückwirkende Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente keinen Anspruch mehr hatten. Allerdings haben Sie seitens des RV-Trägers für 6 Monate jeweils 500 Euro (= 3.000 Euro) teilw. Erwerbsminderungsrente tatsächlich erhalten, welche durch die rückwirkende volle Erwerbsminderungsrente verdrängt und - rückschauend betrachtet - überzahlt wurde. Aus diesem Grund werden vom RV-Träger 3.000 Euro an überzahlter Rente von Ihnen zurückgefordert.
Fazit zu dem von Ihnen geschilderten Fall:Ein Anspruch auf Krankengeld hat durch die rückwirkende Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente nicht mehr bestanden und wurde in Gesamthöhe von 7.650 Euro überzahlt. Auch die teilweise Erwerbsminderungsrente wurde in einer Gesamthöhe im gleichen Zeitraum um 3.000 Euro überzahlt. Insgesamt überzahlt wurden 10.650 Euro.
Die Nachzahlung auf die volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 6.000 Euro deckt die Forderung nicht. Die Krankenkasse hat nur Anspruch auf die 6.000 Euro Nachzahlung, die 1.650 Euro dürften Ihnen gegenüber nicht zurück gefordert werden. Die Rückforderung des RV-Träger Ihnen gegenüber beläuft sich auf 3.000 Euro.
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