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Erstattungsanspruch Krankenkasse bei Zusammentreffen von KG und Rente

von Rentner12.05.2020 | 19:10
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2 Antworten

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Hallo, trifft eine EU-Rente und Krankengeld zusammen, kann die Krankenkasse ja einen Erstattungsanspruch haben. Aus dem Bruttokrankengeld wurden ja Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Was ist denn beim Zusammentreffen von Rente und Krankengeld mit den RV-Beiträgen? Erwirbt der EU/EM-Rentner weitere Ansprüche für die Altersrente, ist die Zahlung ohne positiven Effekt für den Rentner oder hat der Rentner wegen rückwirkend fehlender Versicherungspflicht auch einen Erstattungsanspruch? Viele Grüße

2 Antworten

W°lfgangam 12.05.2020 | 19:49
Hallo Rentner, das KG und Rente bei KG-Beziehern zusammentrifft ist die Regel, sodass es anschließend zu einer Verrechnung der Rente mit dem KG kommt. Die KK erhält allerdings max. die sich überschneidenden Rente - ein höheres/darüber hinausgehendes KG ist von Ihnen nicht zurückzuzahlen. Genau wie beim noch lfd. Beschäftigungseinkommen auch weiterhin alle Abgaben zu zahlen sind (parallel neben einem dann rückwirkenden Rentenbeginn), sind auch vom KG (hier) RV-Beiträge von der KK zu zahlen. Damit sind ja neue Versicherungszeiten auf Ihrem Rentenkonto entstanden. Bei Überschneidung von KG mit einer (rückwirkenden) Rente haben Sie weitere Rentenansprüche erworben, die bei der nächsten Rente (bei Dauer-EMRT dann die Altersrente) in die Neuberechnung der Rente einfließen. Grundsätzlich kommt es hier aber nicht/ganz selten zu einer Erhöhung der nächsten Rente. Grund: bei der EMRT haben Sie meist eine Zurechnungszeit (ZZ) erhalten, aktuell bis Alter 65 + Monaten, also eine 'geschenkte' Versicherungszeit. Diese ZZ ist auch bewertet worden (mit dem Durchschnittswert Ihres bis zum Rentenbeginns absolvierten Versicherungslebens) und erhöht die EMRT. Bei der späteren Altersrente wird die jetzt schon bewertete ZZ nur gegen die Beitragszeit aus KG 'ausgetauscht' ...grundsätzlich ergibt sich damit kein höherer Rentenbetrag, eher einer geringerer - aber, dann greift hier 'Besitzschutz' = die Altersrente kann nicht kleiner werden. Es ist noch etwas komplizierter, als hier einfach dargestellt. TIPP daher: 1/2 Jahr vor dem frühestmöglichen Altersrentenbeginn eine Probeberechnung von der DRV anfordern und dann entscheiden. > oder hat der Rentner wegen rückwirkend fehlender Versicherungspflicht auch einen Erstattungsanspruch? Die gesetzliche Versicherungspflicht aus KG ist wirksam (die ging nicht verloren), da gibt es keine Beiträge von der KK zurück ;-) Gruß w.
-am 13.05.2020 | 10:25
Guten Tag Rentner, sofern eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend bewilligt wird und in dieser Zeit Krankengeld bezogen wurde, verbleiben die RV-Beiträge aus dem Krankengeld in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht wird nicht rückwirkend beseitigt. Eine Erstattung der Beiträge kommt nicht in Betracht. Diese Beiträge werden bei der Berechnung einer späteren Folgerente berücksichtigt und können sich grundsätzlich rentensteigernd auswirken. Allerdings ist zu beachten, dass in der Berechnung der Erwerbsminderungsrente die sogenannte Zurechnungszeit enthalten ist. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 stellt die Zurechnungszeit erwerbsgeminderte Versicherte so, als hätten sie auf der Grundlage ihres bisherigen Verdienstes Beiträge bis zum 65. Lebensjahr + 9 Monate gezahlt. Bei der Berechnung einer Folgerente wirken sich die Beiträge aus dem Krankengeld dann rentensteigernd aus, wenn diese höher sind als die in diesem Monat liegende Zurechnungszeit.
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