Erstattungsanspruch von KK und Arbeitgeber

von
Maxi

Hallo,
ich wundere mich über meinen EM-Rentenbescheid. Wenn Rentenbeginn 01.02. ist und Zahlung offiziell 01.10., also für 01.02. bis 30.09. Nachzahlung anfällt, bekomme ich die also auch erst im Oktober? Ist ja heftig.
Außerdem Frage zum Erstattungsanspruch: Die KK hat zuletzt Krankengeld für die Zeit bis 10.07. gezahlt, der Arbeitgeber Aufzahlung aufs Krankengeld nach TVÖD bis ca. 05.05. Wenn das mit der Rentennachzahlung verrechnet wird, wird dann Krankengeld bis 10.07. mit Rentennachzahlung bis 30.09. verrechnet oder mit (niedrigerem) Rentenanspruch bis 10.07.? Mit dem Anspruch des Arbeitgebers dürfte es ja ähnlich sein.

von
Knut Rassmussen

Es kann nur das erstattet werden, was sich zeitlich überschneidet. Die Krankenkasse muss also den Rest als "Verlust" verbuchen.

von
Rosanna

Außerdem erhalten Sie die restliche Nachzahlung nach Abzug des Erstattungsanspruches (vom 11.07. - 30.09.) natürlich NICHT erst im Oktober ausgezahlt. Das wäre ja wirklich heftig.

Im Gegenteil: Sie haben sogar den Vorteil, dass Ihnen die Rente für Juli (Rest), für August und auf jeden Fall für September FRÜHER ausgezahlt wird, als wenn es eine laufende Rentenzahlung wäre. Denn die lfde. Zahlung erfolgt immer erst am ENDE des Monats, für den sie gilt. Wenn die KK ihren Erstattungsanspruch z.B. bis Ende August anmeldet, wird gleich die Nachzahlung abgerechnet und Sie erhalten quasi die Septemberrente ANFANG SEPTEMBER.

Also nix mit Nachteil.... ;-))

Sie müssen nur bei Auszahlung der Restnachzahlung daran denken, dass Sie die OKTOBER-Rente erst wieder ENDE Oktobter erhalten!

MfG Rosanna.

von
Maxi

@Rosana:
Danke, das klingt schon viel besser. Ich war eben davon azsgegangen, dass eine Nachzahlung nicht vor Ende September ausgezahlt wird, eben wegen der Zahlung zum Monatsende.

von
Rosanna

Gerne geschehen. Sie können sich auf meine Aussage verlassen. ;-))

Experten-Antwort

Soweit die Krankenkasse bis 10.07.2008 Krankengeld erbracht hat, kann Sie auch nur auf die bis 10.07.2008 zustehende Rente im Rahmen des Erstattungsanspruchs zurückgreifen.

Was den öffentlichen Arbeitgeber betrifft, sollten Sie dort schleunigst nachfragen, wie weit im Rahmen einer Abtretung zugegriffen wird. Meines Wissens enthält der Tarifvertrag hierzu "Kann"-Regelungen, die der Klärung bedürfen. Die entsprechende Abtretungserklärung haben Sie gewissermaßen mit Abschluss des Arbeitsvertrages unterschrieben.

Wenn alle Stellen zeitnah ihre Forderungen geltend machen, haben Sie bald Ihre verbleibende Nachzahlung auf dem Konto. Bitte beachten Sie, dass die erste Rentenzahlung für den Monat Oktober im Laufe des 31.10., bis 24:00 Uhr auf Ihrem Konto eingehen wird. Sie erhalten die monatliche Rente zum Monatsende (Nachschüssig).

von
Maxi

Na ja, Arbeitgeber habe ich informiert, aber bei den als besonders "freundlich" bekannten Damen im Personalamt war bisher nichts zu erfahren; werde es vielleicht beim Personalrat probieren, soweit der informiert ist.

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Wann bin ich berufsunfähig?

Den Lebensstandard halten, wenn Berufsunfähigkeit eintritt – das ist der Sinn einer privaten BU-Versicherung. Aber wann genau zahlt die Versicherung?

Rente 

Teilrente: Für wen sie sich lohnt

Wer eine Altersrente beantragt, kann statt einer Vollrente eine Teilrente wählen. Vorteile und mögliche Nachteile.

Rente 

Rentenversicherungsnummer: Wo finde ich sie?

Was ist die Rentenversicherungsnummer? Welche habe ich? Und wie kann ich eine RVNR beantragen? Alles Wichtige zur Rentenversicherungsnummer.

Rente 

Rentenerhöhung 2023: Deutliches Plus

Von Juli an bekommen Millionen Menschen deutlich mehr Rente. Warum das so ist und was die nächsten Jahre bringen könnten.

Altersvorsorge 

Diese Steuermythen halten sich hartnäckig

Acht Mythen rund um die Steuererklärung und was wirklich dran ist.