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Experten-Antwort

Erste Rentenzahlung aufgrund von Hochrechnung oder warten auf AG-Meldung

von Helmut195428.10.2018 | 19:18
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5 Antworten

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Hallo zusammen, wer kennt die Antwort auf meine Frage und möchte sie mir beantworten: Mein Rentenantrag wurde am 3.8.2018 gestellt, der erste Rententag soll der 1.12.2018 sein. Unter dem Punkt 9.4.1.1 im Vordruck R0100 habe ich die Angabe gemacht, dass die Hochrechnung unterbleiben soll und die Meldung meines jetzigen Arbeitgebers zum Beschäftigungsende abgewartet werden soll, um die Rentenhöhe zu berechnen. Meine Frage ist nun, ob dies dahingehend geändert werden kann, dass die Hochrechnung doch erfolgen soll unter der Bedingung, dass eine Anpassung der Rentenhöhe an die später dann vorliegende „Meldung zum Beschäftigungsende“ erfolgt (Korrektur und dann auch die Nachzahlung des ggf. zu wenig bezahlten Rentenbetrages). Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Helmut1954,

wie bereits von den Forumsteilnehmern mitgeteilt, können Sie nur zwischen Hochrechnung und tatsächlichem Entgelt wählen. Wenn Sie die Hochrechnung wählen, wird das tatsächliche Entgelt im Hochrechnungszeitraum bei dieser Rente nicht berücksichtigt.

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4 Antworten

Schlaubiam 28.10.2018 | 19:46
Sofern eine Hochrechnung erfolgt, gibt es keine Neuberechnung der Rente. Also entweder tatsächliches Entgelt oder Hochrechnung und warten...
DRVam 28.10.2018 | 19:46
Wenn in den letzten 3 Monaten vor Rentenbeginn eine Einmalzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) erfolgt, haben Sie die richtige Wahl getroffen. Es wird nach einer Hochrechnung keine Neuberechnung mit dem tatsächlich gezahlten Bezügen erfolgen. Daher besser alles so lassen wie es ist. Im Übrigen steht das auf der letzten Seite des Rentenantrags.
zeldaam 28.10.2018 | 19:47
Hallo, nein das geht nicht. Sie müssen sich entscheiden zwischen - Hochrechnung oder - Berechnung anhand der Meldung des Arbeitgebers. Bei einer Berechnung der Rente mit der Hochrechnung verbleibt es bei dieser Berechnung, auch wenn der Betrag in der späteren Meldung des AG für den Zeitraum der Hochrechnung abweicht. Dies wird bereits gesetzlich so vorgegeben: § 70 (4) SGB VI: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__70.html MfG zelda
Helmut1954am 29.10.2018 | 08:01
Vielen Dank an alle für die Informationen!
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