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erstes Verfahren negativ

von Wunderlich08.03.2009 | 08:37
1523 Ansichten
11 Antworten

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RE: RE: Wunderheilung Herzlichen Dank für ihre zahlreichen Antworten :-) Aber eine Frage wurde bisher nicht beantwortet. Was ist wenn das erste Klageverfahren negativ für den Versicherten ausfällt und dieser dann, also ich hier einen erneuten Widerspruch einlege? Das erste mal als ich vor das SG ging (2005), hieß es dass das zweite mal 1000,- Euro kosten solle. Damals unterließ ich den Widerspruch gegen die negative Entscheidung des SG und stellte ein Jahr später einen dann erfolgreichen Antrag. Kostet also ein Widerspruch gegen die negative Klage? Und wenn ja, gibt es irgend eine Möglichkeit diese in Raten zu bezahlen? Wenn nein, was passiert wenn ich dann wieder ein Jahr warten würde, würde dann die Rente evtl. niedriger ausfallen als bisher?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich kann dem Beitrag von "Paula" nur beipflichten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Gerichtsbarkeit in Sozialrechtsangelegenheiten wird in der ersten Instanz ausgeübt durch das Sozialgericht, in der zweiten Instanz durch das Landessozialgericht und in der dritten und letzten Instanz durch das Bundessozialgericht.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht fallen keine Gebühren an. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten, müssen Sie die Rechtsanwaltskosten tragen.

Nach dem Vorverfahren entscheidet das Sozialgericht in erster Instanz. Gegen das Urteil des Sozialgerichtes kann Berufung in zweiter Instanz beim Landessozialgericht eingelegt werden. Beim Bundessozialgericht kann Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes in dritter und letzter Instanz eingelegt werden.

Vor dem Landesozialgericht ist kein Anwaltszwang.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Liebe user/in "kati", es ging nicht um sinvoll oder nicht sinnvoll, es geht lediglich um formelle Regelungen!

8 Antworten

hkpam 08.03.2009 | 09:08
Ihr "Widerspruch" gegen ein negatives Urteil des Sozialgerichts wäre das Rechtsmittel der Berufung. Für ein Berufungsverfahren erhält der bauftragte Anwalt weitere Gebühren (Gebühren fallen für jeden Rechtszug gesondert an, entsprechend der jeweiligen Gebührenrahmen nach dem RVG). 1.000,00 Euro KOsten für den Anwalt kommen in etwa hin.
Wunderlicham 08.03.2009 | 12:22
Ich rede oben nicht von den Anwaltskosten. Einen Anwalt hatte ich im letzten Verfahren nicht und auch bis jetzt nicht. Das letzte Mal sagte das SG dass diese 1000 Euro quasi als eine Art Kaution zu hinterlegen wären. Darauf bezieht sich die Frage, wenn ja, gibt es eine Möglichkeit dies zu stunden oder in Raten oder Härtefall?
Paulaam 08.03.2009 | 12:33
Hallo @Wunderlich, vielleicht nochmals: Widerspruchsverfahren, und Gerichtsverfahren sind für den Kläger grundsätzlich kostenfrei. Ihr jetziger Beitrag deutet mir darauf hin, dass Sie im damaligen SG-Verfahren vermutlich ein weiteres Gutachten (§ 109 SGG) eingeholt haben wollten. Hier kann das Gericht einen "Vorschuss" verlangen und entscheidet erst später, ob diese Kosten von der Gerichtskasse übernommen werden. Paula
katiam 09.03.2009 | 12:37
Berufungsverfahren vor dem Sozialgericht = Anwaltszwang. Gruss kati
katiam 09.03.2009 | 12:52
Wunderlich, sorry, Korrektur: "Wird eine Klage vom Sozialgericht abgewiesen, kann nur dann Berufung eingelegt werden, wenn sie vom Sozialgericht zugelassen wird. Diese wird zugelassen, wenn dem Fall eine allgemeine Bedeutung zugebilligt wird oder der Streitwert bestimmte Grenzen überschreitet. Wird der Klage stattgegeben, hat der verurteilte Versicherungsträger natürlich auch die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Dies kommt aber relativ selten vor. Die Berufung ist beim zuständigen Landessozialgericht einzulegen. Auch hier kann man sich noch selbst vertreten. Es ist jedoch sinnvoll, sich bereits hier von einem Rentenberater oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen". Also in die Berufung gehen vor'm Sozialgericht ohne RA oder über VDK-Vertretung, halte ich für hirnverbrannt, Gruss kati
Justiziaam 09.03.2009 | 17:21
Die Revision beim BSG ist nur möglich, wenn das LSG die Revision auch zugelassen hat - oder? Es dürfte auch nicht das letzte Rechtsmittel sein, da es den EuGH gibt.
Wunderlicham 12.03.2009 | 11:47
>Also in die Berufung gehen vor'm Sozialgericht ohne RA oder über VDK-Vertretung, halte ich für hirnverbrannt,< das mag ja sein, aber nicht jeder hat das Geld für einen Anwalt. Und die obige Aussage hiese dann: Recht gibt es nur noch für diejenigen die Geld haben. Die Armen würden also keinerlei Rechte mehr haben.
SupremeCourtam 13.03.2009 | 09:45
-oder wenn die Revision einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Das letzte Rechtsmittel ist nicht der EuGH! Bundesgerichtliche Entscheidungen können auf Verfassungsmäßigkeit durch Verfassungsbeschwerde geprüft werden. Der EuGH verhandelt nur Fälle, die vor den Instanzen der EU-Länder "durchgefrühstückt" worden sind und den Rechtsnormen der EU widersprechende Entscheidungen enthalten. Sozialrechtsentscheidungen (sprich BSG-Entscheidungen) sind beim EuGH vom Betroffenen äußerst selten vorgelegt, vielmehr legt das BSG bzw. das BVerfG Fälle dem EuGH mit der Frage vor, ob hier gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde. Das EuGH ist so gesehen ein weiteres "internationales" Verfassungsgericht (in Anführungszeichen, da wir noch keine EU-Verfassung haben). Freundliche Grüße
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