Hallo Helga,
wenn der Donnerstag oder Freitag, an dem Sie üblicherweise arbeiten, ein gesetzlicher Feiertag ist, dann schreiben Sie für diesen Tag 2,5 h 'Arbeitszeit' auf (und kennzeichnen es dennoch als Feiertag).
Sie brauchen diese Stunden weder vor- noch nachzuarbeiten.
Freitag 24. Dezember und Freitag 31. September sind keine gesetzlichen Feiertage! Wenn aber Vollzeitkollegen an diesem Tag nur 50 % arbeiten müssen, steht Ihnen dies auch zu. In diesem besonderen Fall müssten Sie also vereinbaren/klären, wie das gelöst werden kann.
Wenn Sie tatsächlich vereinbaren, dass Sie ein gleichbleibendes Entgelt erhalten, sollten Sie dennoch den Stundenlohn festhalten.
Gerade auch dafür, falls Sie doch mal für eine Kollegin einspringen und dies dann Mehrarbeit ist, die nach Stunden zusätzlich abgerechnet wird.
Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat errechnet sich anhand der Wochenstundenzahl * 52 Wochen durch 12 Monate oder (in Personalabteilungen überwiegend auch üblich) Wochenstundenzahl mal 4,3 = Monatsstundenzahl.
Dies wären dann also nicht 20 Stunden im Monat sondern 21,67 h bzw. (mit 4,3 gerechnet) 21,5 Stunden. (Im Februar arbeiten Sie weniger als im August, aber das ist bei 'Vollzeit-Festgehalt' auch so).
Haben Sie 13,50 EUR pro Stunde nur mit 20 Stunden gerechnet, kommen Sie auf die 270,00 EUR.
Ansonsten ergibt 270,00 EUR / 21,5 h einen Stundenlohn von 12,56 EUR.
Sollen es aber tatsächlich eigentlich 13,50 EUR/Stunde sein und dies 'monatlich im Schnitt' bezahlt werden, also x 21,5 h, wären es 290,25 EUR.
Da dies ein nicht unerheblicher Unterschied ist, lohnt es sich, hier noch mal abzuklären, was denn genau die 'Basis' ist.
Hierbei ist es auch durchaus möglich, dass Sie anhand der im Monat tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet werden, dann ist es eben mal etwas mehr und mal etwas weniger als die 270,00 EUR/bzw. 290 EUR.
Bedeutet für den Arbeitgeber aber einen 'Mehraufwand' bei der Meldung an die minijobzentrale. Ist also Vereinbarungssache zwischen Ihnen und ihm.
Dann würden auch die 16 Wochen, die Peter T. erwähnte, bei den dadurch unterschiedlichen Arbeitszeiten herangezogen (Abrg. nach Stundenlohn), wenn es dann um den Anspruch von Urlaub- oder Krankheit geht. Dies wäre dann in Ihrem Fall (auch bei gleichbleibendem Durchschnittbetrag) z.B. auch interessant und zu berücksichtigen, wenn Sie des Öfteren für Kollegen eingesprungen sind und selbst danach krank werden oder Urlaub machen. Oder wenn das Arbeitsverhältnis endet und dann noch Urlaubsentgelt für den Resturlaubsanspruch berechnet werden muss.
Ansonsten würden Sie anteilig genau so viel Urlaub haben wie Ihre Vollzeitkollegen. Das bedeutet im Ergebnis, wenn Ihre Kollegen mit Vollzeit sechs Wochen Urlaubsanspruch haben, sind Sie dann auch mal sechs Wochen weg (oder zwei x drei), denn als 'genommene' Urlaubstage zählen dann auch nur die Wochentage, an denen Sie tatsächlich arbeiten müssten. Wenn da dann zufällig einer der Freitage ein Feiertag ist, ist es KEIN Urlaubstag und Ihr Urlaub verlängert sich entsprechend.
Da das ALLES aber eigentlich gar nichts mit der Rentenversicherung zu tun hat (in deren Forum Sie sich hier befinden),
verweise ich zusätzlich auf
minijobzentrale.de
und ein (wie ich finde) ziemliche gutes online-Handbuch für Arbeitsrecht:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch.html
Wenn Sie das alles geklärt haben, vergessen Sie nicht, Ihrer zuständigen DRV die Arbeitsaufnahme und den Verdienst mitzuteilen.
Viel Spaß im neuen Job und alles Gute!