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Experten-Antwort

Ersuchen im Grundsicherungsverfahren/Widerspruchsfrist abgelaufen.

von markky18.09.2020 | 07:25
327 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ich beziehe ALG2/Harz IV. Im Dezember 2018 war Ich bei Sozialmedizinische Stellungnahme wo basierend auf den Ergebnissen der Radiologie/MRT wurden bei mir 2 Wirbelsäulenverletzungen festgestellt. Im Leistungbild wurde damals geschrieben das Ich" voraussichtlich auf dauer täglich weniger als 3 Std.(wöchentlich unter 15Std.) arbeiten kann. Das Jobcenter hat mich dieses Jahr wegen Ärztliches Gutachten zum DRV geschickt. Dort wurde überraschend für mich festgestellt,das Ich über 6 Std am Tag und sogar für 4 Schichten arbeiten kann! Ich möchte gegen diese Entscheidung ein Wiederspruch einlegen,weil Ich bin damit völlig nicht einverstanden. Und hier gibts Probleme. Datum des Gutchabenabschlusses ist 27.07.2020,aber erst am 15.09.2020 bei meinem pflicht Termin im Jobcenter habe Ich es erfahren,und wie Sie wissen man hat nur 4 Wochen Zeit,um Wiederspruch einzureichen. Ich habe diesen Brief mit Gutachten von Deutsche Rentenversicherung nicht an meine Adresse bekommen.Darüber hinaus sagte meine Sachbearbeiterin vom Jobcenter selbst,dass nur sie die Briefe bekommen. Ich fühle mich betrogen. Was kann Ich in dieser Situation tun? MfG

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 18.09.2020 | 08:34

Hallo markky,

„Valzuun“ hat Ihre Frage aus meiner Sicht bereits zutreffend beantwortet.

Moderatoren-Antwortam 21.09.2020 | 11:17

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9 Antworten

Valzuunam 18.09.2020 | 07:56
Sie haben keine Möglichkeit dagegen (bei der Rentenversicherung) Widerspruch einzulegen, denn: Es handelt sich um keinen Bescheid (Verwaltungsakt) weil die DRV gar keine Regelungen getroffen hat (nur ein Stellungnahme wurde abgegeben) und Sie nicht der Adressat dieser Stellungnahme waren (auch wenn Sie eine Mitteilung zur Kenntnis erhalten haben). Bleiben zwei Möglichkeiten: 1. Sie stellen einen Rentenantrag (EM), wenn der abgelehnt können Sie dagegen natürlich Widerspruch einlegen. 2. Sie warten ab, was / ob das Jobcenter nun eine Entscheidung trifft und legen dagegen Widerspruch ein.
Ouzam 18.09.2020 | 10:40
Hier scheint es durchaus eine Entscheidung der DRV gegeben zu haben die jedoch nicht per Widerspruch angegriffen werden kann. So wie es nach Ihrem Bericht klingt, handelte es sich um ein Verfahren nach 44a SGB II. Das JC hatte Ihre volle EM festgestellt, dagegen hat die DRV Widerspruch eingelegt und wurde dann durch das JC zu einem Gutachten aufgefordert, dem Sie durch Ihre Begutachtung nachgekommen ist. Gegen die Entscheidung der DRV im Rahmen des 44a kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Das JC ist an sie gebunden. Sie können jetzt dennoch einen Antrag auf EM Rente stellen. Vorher sollten Sie sich vom ärztlichen Dienst die gutachterliche Stellungnahme zuschicken lassen und das mit Ihren Ärzten besprechen.
markkyam 18.09.2020 | 12:04
Zitat von Ouz anzeigen
So wie es nach Ihrem Bericht klingt, handelte es sich um ein Verfahren nach 44a SGB II. Das JC hatte Ihre volle EM festgestellt, dagegen hat die DRV Widerspruch eingelegt und wurde dann durch das JC zu einem Gutachten aufgefordert, dem Sie durch Ihre Begutachtung nachgekommen ist. Gegen die Entscheidung der DRV im Rahmen des 44a kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Das JC ist an sie gebunden. Sie können jetzt dennoch einen Antrag auf EM Rente stellen. Vorher sollten Sie sich vom ärztlichen Dienst die gutachterliche Stellungnahme zuschicken lassen und das mit Ihren Ärzten besprechen. Also das heißt,alles,was von der Sozialmedizinischen Stellungnahme im Dezember 2018 festgelegt wurde,ist jetzt ungültig?
Uweam 18.09.2020 | 13:23
Zitat von markky anzeigen
Hier scheint es durchaus eine Entscheidung der DRV gegeben zu haben die jedoch nicht per Widerspruch angegriffen werden kann. So wie es nach Ihrem Bericht klingt, handelte es sich um ein Verfahren nach 44a SGB II. Das JC hatte Ihre volle EM festgestellt, dagegen hat die DRV Widerspruch eingelegt und wurde dann durch das JC zu einem Gutachten aufgefordert, dem Sie durch Ihre Begutachtung nachgekommen ist. Gegen die Entscheidung der DRV im Rahmen des 44a kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Das JC ist an sie gebunden. Sie können jetzt dennoch einen Antrag auf EM Rente stellen. Vorher sollten Sie sich vom ärztlichen Dienst die gutachterliche Stellungnahme zuschicken lassen und das mit Ihren Ärzten besprechen. Also das heißt,alles,was von der Sozialmedizinischen Stellungnahme im Dezember 2018 festgelegt wurde,ist jetzt ungültig?
Im Prinzip, ja. Es klingt immer einfach, wenn diverse Ärzte Erwerbsminderung bescheinigen. Leider ist dieses aber nur durch die DRV feststellbar. Daher auch die Begutachtung durch selbige, hier im Auftrag einer anderen Behörde. Wie schon erwähnt, können Sie selbiges auch von sich aus anstoßen, indem Sie direkt einen Antrag auf EMR bei der DRV stellen. Dann hätten Sie im Falle einer Ablehnung die Optionen Widerspruch /Klage. Allerdings bearbeitet die DRV den Antrag nicht weiter, wenn die versicherungstechnisch en Voraussetzungen nicht gegeben sind( 3 Jahre Pflichtbeiträge oder gleichwertiges in den letzten fünf Jahren).
Ouzam 18.09.2020 | 14:23
Also bei der Frage im SGB II geht es im Kern um die Frage der Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers also ob SGB 2 und JC oder SGB XII und Sozialmt. Im Rahmen dessen trifft das JC über die Feststellung der Erwebsminderung die Entscheidung und nicht die DRV. Trifft das JC die Entscheidung, dass eine Erwerbsminderung vorliegt hat die DRV ein aktives Widerspruchsrecht. Macht die DRV das, dann muss das JC die DRV zu einem Gutachten auffordern. Die Bewertung im Gutachten ist für das JC befindend. Und ja Sie haben Recht, die Feststellungen von damals sind damit hinfällig warten Sie aber den Bescheid ab. Anders verhält es sich im ALG I und SGB III hier geht es nicht um einen Träger der Grundsicherung, sondern um eine Versicherungsleistung und die Frage der Leistungsminderung. Die Entscheidung der DRV sind nicht bindend für die Frage der Leistungsminderung im SGB III.
Uweam 18.09.2020 | 14:23
Jeder approbierte Arzt, dessen Sachkenntnis auf Facharztniveau liegt, kann gutachterlich tätig sein. Meist besteht zudem die Zusatzqualifikation"Sozialmediziner". Meine Gutachterin war bspw. FÄ für Anästhesiologie und das bei urologischer und psychischer Problematik. Dennoch hatte alles Hand und Fuß, was geschrieben wurde.
markkyam 18.09.2020 | 13:47
Danke für die Antworten. Habe noch ne Frage. Im meinem Fall ging es um orthopädische Probleme. Der Gutachter bei DRV war aber Facharzt für Innere Medizin. Ist das in Ordnung?
KSCam 18.09.2020 | 16:35
Was soll denn das "Rumgeeiere" hier im Forum? Es ist doch nichts anderes passiert außer dass 2 ärztliche Dienste unterschiedlich entschieden haben, wobei der Fragesteller wohl noch nicht mal selbst Rente beantragt hat. Wer er denkt eine Chance auf Rente zu haben, soll er doch "einfach den rentenantrag wegen Erwerbsminderung stellen", dann kriegt er die Entscheidung und kann im Ablehnungsfall Widerspruch einlegen..... Alles andere ist der berühmte "Sturm im Wasserglas"
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