Ertragseinahmen

von
Everhartz

Sehr geerte Damen und Herren

Meine Frau und ich beabsichtigen eine Solarstromanlage zu installieren.
Unsere frage: Die Einnahmen ( Gewinne) der Anlage werden diese auf die Rente angerechnett oder zu welchen teilen.
Auf eine Antwort würde ich mich freuen.

Mit freundlichem Gruß

Mario Everhartz

von
...

Ja, die zu versteuernden Einnahmen (laut Steuerbescheid) werden als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet, sofern der Rentenbezug nicht bereits nach der Regelaltersgrenze erfolgt.

Der unschädliche Hinzuverdienst beträgt insgesamt max. 400 Euro mtl. mit der 2maligen Überschreitungsmöglichkeit bis zu 800 Euro pro Kalenderjahr bzw. bei gewerblichen Einnahmen der Jahresgewinn geteilt durch 12 darf max. 400 Euro betragen.
Bitte beachten: alle Einkünfte werden zusammengerechnet!

Experten-Antwort

Anzurechnendes Arbeitseinkommen i. S. d. § 34 Abs. 2 SGB VI ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts (§ 4 – § 7k EStG) ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Außerdem liegt Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 Abs. 1 SGB IV auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit behandelt wird. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Einkünfte aus dem Betrieb von Solaranlagen (sog. Photovoltaikanlagen) nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz nach dem Einkommensteuerrecht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden.

Der Begriff „Arbeitseinkommen“ ist dabei gebietsneutral und nicht auf Deutschland erzielte Einkünfte beschränkt. Im Ausland erzieltes Arbeitseinkommen ist daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

von
10**9

Zitiert von: Techniker

Anzurechnendes Arbeitseinkommen i. S. d. § 34 Abs. 2 SGB VI ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts (§ 4 – § 7k EStG) ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Außerdem liegt Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 Abs. 1 SGB IV auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit behandelt wird. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Einkünfte aus dem Betrieb von Solaranlagen (sog. Photovoltaikanlagen) nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz nach dem Einkommensteuerrecht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden.

Der Begriff „Arbeitseinkommen“ ist dabei gebietsneutral und nicht auf Deutschland erzielte Einkünfte beschränkt. Im Ausland erzieltes Arbeitseinkommen ist daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Gilt diese Regelung auch für PV-Anlagen, die vor der Gesetzesänderung als Teil einer Alterssicherung beschafft wurden?

Wie errreiche ich daß meine PV-Anlage nur soviel Strom produziert daß ich die Hinzuverdienstgrenze (400€) nicht überschreite. Muß ich so eine Anlage ggf.abschalten?

mfg

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