Anzurechnendes Arbeitseinkommen i. S. d.
§ 34
Abs. 2
SGB VI ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts (
§ 4 –
§ 7k
EStG) ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Außerdem liegt Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 Abs. 1 SGB IV auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit behandelt wird. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Einkünfte aus dem Betrieb von Solaranlagen (sog. Photovoltaikanlagen) nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz nach dem Einkommensteuerrecht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden.
Der Begriff „Arbeitseinkommen“ ist dabei gebietsneutral und nicht auf Deutschland erzielte Einkünfte beschränkt. Im Ausland erzieltes Arbeitseinkommen ist daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.