Auf dem Antrag R210 steht unter 5 Beschäftigungübersicht. Meine Frage muß ich alle Arbeitsstellen die ich in meinem Berufsleben gehabt habe dort einzeln angeben, oder reicht es, da ich immer ausser der Bundeswehrzeit als gelernter Restaurantfachmann gearbeitet habe das ich den Zeiraum angebe z.B von 1964 - 2009 Restaurantfachmann? Auch Verstehe ich die Frage zum Trafifvertrag und Lohngruppe nicht. Das weiss ich doch zum größten Teil nicht mehr.
Danke
Hallo Paule, es reicht vollkommen aus wenn Sie den Eintrag so vornehmen, wie von Ihnen angegeben = 1964 - 2009 Restaurantfachmann. Tarifvertrag bzw. Lohngruppe brauchen Sie nicht zu beantworten.
Hallo paule,
> von 1964 - 2009 Restaurantfachmann
Genauso reicht es.
> Trafifvertrag und Lohngruppe
Angaben dann erforderlich, wenn es um etwaige Verweisungstätigkeiten/ähnliche Berufe geht - die in der Wertigkeit bis zu 3 (Tarif-/Gehalts)Stufen niedriger angesiedelt sein dürfen. Das setzt aber voraus, dass die Frage der Berufsunfähigkeit eine Rolle spielt. Sofern es darum geht, wird das konkret, auch das genaue Berufsbild, im weiteren Antragsverfahren noch geklärt. Wenn Sie ihre letzte Tarifstufe noch wissen, dann eintragen, ansonsten im R210 nicht zwingend notwendig.
Gruß
w.
Paule,
die Antwort auf Ihre Frage steht eigentlich schon in der Frage auf dem R210.
Es heißt Beschäftigungsübersicht und nicht Firmenübersicht.
an unbekannt, was soll das,
der Kommentar war überflüssig wie ein Kropf
MfG
Es geht um die Frage, ob Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht. Bei der Frage, ob Sie berufsunfähig sind, kommt es darauf an, ob Sie Berufsschutz haben. Hierbei ist entscheidend, Ihre bisherige berufliche Qualifikation. Diese ist in erster Linie anhand der bisherigen Berufsausübung und der Dauer und Qualität der Berufsausbildung zu bewerten. Insoweit ist auch die tarifliche Einordnung Ihres Berufes von Bedeutung. Es ist daher wichtig, dass Sie neben den genauen beruflichen Tätigkeiten auch Ihre Lohngruppe oder tarifliche Einstufung angeben. Sollten entsprechende Angaben, insbesondere bei entsprechend hoher Einstufung, von Ihnen nicht möglich sein, kann dies im Rahmen des Beurteilungsspielraumes dazu führen, dass bei Ihnen der Berufsschutz nicht anerkannt wird und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt wird.
Bitte haben sie aber Verständnis, dass wir zu Fragen, die im Rahmen des Beurteilungsspielraumes zu klären sind keine abschließenden Aussagen machen können.