Immer wieder ist im Zusammenhang mit der Wartezeiterfüllung folgendes zu lesen:
Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben
Zeiten, die Sie unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen
belegen konnten (unter bestimmten Voraussetzungen
zum Beispiel wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit), unberücksichtigt.
Der Fünfjahreszeitraum wird um solche Zeiten in die Vergangenheit verlängert, so dass Sie unter Umständen dann die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge erfüllen können.
Was bedeutet das genau?
Ich erkrankte 2011 noch während meiner Ausbildung, bin seitdem Arbeitsunfähig und kämpfe jeden Monat darum belastbarer zu werden. Bisher habe ich eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Nachdem ich ein halbes Jahr einen Minijob gemacht habe, habe ich das Angebot meines AG angenommen, in Teilzeit zu gehen. 18h/Woche also 3,6 h pro Tag.
Ich habe im Voraus mit der DRV gesprochen, man sagte mir eine Teilrente oder 3/4 Rente mündlich zu.
Mein Antrag auf eine Teilerwebsminderung wurde jedoch schlussendlich abgelehnt, weil ich nicht genug Beitragszeiten auf meinem Konto habe.
Nun habe ich es endlich geschafft aus der vollen EM Rente rauszukommen, jetzt wird mir jegliche Unterstützung versagt sodass ich seit ich arbeite, nur noch die Hälfte zur Verfügung habe, als mit der vollen Rente. Das trägt nicht gerade zur Motivation bei.
Aber kann ich diesen Passus nicht auf mich anwenden, da ich "unverschuldet arbeitsunfähig" war und somit "keine Pflichtbeiträge" belegen konnte?
Ich möchte meine Arbeitsstelle nicht wieder reduzieren, aber es fällt mir im Moment schwer meinen Lebensunterhalt nur mit dem Gehalt zu bestreiten.
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.