Erwebsminderungsrente

von
Lena Z.

Immer wieder ist im Zusammenhang mit der Wartezeiterfüllung folgendes zu lesen:

Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben
Zeiten, die Sie unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen
belegen konnten (unter bestimmten Voraussetzungen
zum Beispiel wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit), unberücksichtigt.
Der Fünfjahreszeitraum wird um solche Zeiten in die Vergangenheit verlängert, so dass Sie unter Umständen dann die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge erfüllen können.

Was bedeutet das genau?

Ich erkrankte 2011 noch während meiner Ausbildung, bin seitdem Arbeitsunfähig und kämpfe jeden Monat darum belastbarer zu werden. Bisher habe ich eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Nachdem ich ein halbes Jahr einen Minijob gemacht habe, habe ich das Angebot meines AG angenommen, in Teilzeit zu gehen. 18h/Woche also 3,6 h pro Tag.

Ich habe im Voraus mit der DRV gesprochen, man sagte mir eine Teilrente oder 3/4 Rente mündlich zu.

Mein Antrag auf eine Teilerwebsminderung wurde jedoch schlussendlich abgelehnt, weil ich nicht genug Beitragszeiten auf meinem Konto habe.

Nun habe ich es endlich geschafft aus der vollen EM Rente rauszukommen, jetzt wird mir jegliche Unterstützung versagt sodass ich seit ich arbeite, nur noch die Hälfte zur Verfügung habe, als mit der vollen Rente. Das trägt nicht gerade zur Motivation bei.

Aber kann ich diesen Passus nicht auf mich anwenden, da ich "unverschuldet arbeitsunfähig" war und somit "keine Pflichtbeiträge" belegen konnte?

Ich möchte meine Arbeitsstelle nicht wieder reduzieren, aber es fällt mir im Moment schwer meinen Lebensunterhalt nur mit dem Gehalt zu bestreiten.

Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.

von
KSC

Ich fürchte Sie müssen sich persönlich beraten lassen, denn so ganz verstehe ich Ihr Problem nicht.

Wenn Sie bisher die volle EM Rente erhalten haben, müssen doch die Voraussetzungen für die Rente erfüllt gewesen sein?
Warum sollen die jetzt plötzlich nicht mehr erfüllt sein, wenn Sie durch eine Arbeit wieder Beiträge zahlen?

So gesehen ist Ihre Beschreibung des Falles "etwas komisch"....????

von
Transaminase

Sie erfüllen den Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Das bedeutet, während der Ausbildung oder weniger als 6 Jahre danach sind Sie voll erwerbsgemindert geworden. In diesem Fall gilt nicht die 3/5-Regelung, es reichen 12 Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren.

Der Haken an dieser vorzeitigen Wartezeiterfüllung: Es gibt da nur volle Erwerbsminderungsrenten, keine halben Erwerbsminderungsrenten.
Also gibt es nur eine volle EM-Rente oder gar keine Rente.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/53.html

Experten-Antwort

zu Ihrer Ausgangsfrage:
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer EM-Rente sind erfüllt, wenn sie
a.) vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben und
b.) in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben.

Bei b.) verlängert sich der Zeitraum von 5 Jahren noch um Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind, so z. B. um Anrechnungszeiten wegen Krankheit.

Dann gibt es noch die Möglichkeit der vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Diese ist erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge haben.

Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dürften Sie bisher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen vorzeitiger Wartezeiterfüllung erhalten haben

Wie von Transaminase bereits angesprochen, gilt dies jedoch nur bei einer vollen Erwerbsminderung.
Bei einer teilweisen EM wäre wiederum Voraussetzung u. a. eine Wartezeit von 60 Monaten, die Sie wahrscheinlich nicht erfüllen.

Eine konkrete Auskunft in Ihrer Angelegenheit kann Ihnen jedoch nur der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger geben.

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