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Grundsätzlich wird im Rahmen eines Rehabilitationsverfahrens über den Rentenversicherungsträger geprüft, ob eine Erwerbsminderung vorliegt und falls diese vorliegt, ob diese Erwerbsminderung durch eine Rehabilitationsmaßnahme wieder gebessert werden kann.
Falls der Rentenversicherungsträger zu dem Ergebnis kommt, dass eine Erwerbsminderung vorliegt und diese durch eine Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr gebessert werden kann, so bietet er dem Versicherten an, dass der Antrag auf Rehabilitation in einen Rentenantrag umgedeutet wird. Der Versicherte hat dann grundsätzlich die Wahlmöglichkeit, ob er die Erwerbsminderungsrente beziehen will oder nicht.
Sollte allerdings der Versicherte durch die Agentur für Arbeit oder durch die gesetzliche Krankenkasse zur Beantragung dieser Rehabilitationsmaßnahme aufgefordert worden sein, so besteht diese Wahlmöglichkeit nicht mehr, d.h. er muss dann, ggf. auch entgegen seinem Willen die vom Rentenversicherungsträger angebotene Erwerbsminderungsrente beantragen. Eine Weigerung einen Erwerbsminderungsrentenantrag zu stellen wird dann in aller Regel von der Agentur für Arbeit oder der Krankenkasse als fehlende Mitwirkung ausgelegt und somit zum Wegfall des Kranken- bzw. Arbeitslosengeldes führen.
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