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Erweiterung der Selbständigkeit um eine rentenversicherungspflichte Tätigkeit

von Selbständiger07.04.2022 | 05:21
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Hallo, ich bin selbständig als Programmierer, gehe damit nach Liste also keiner rentenversicherungspflichten Tätigkeit nach. Eine Scheinselbständigkeit scheidet aus, da ich keine direkten Auftraggeber habe und (nach Lust und Laune) im eigenen Name entwickle. Wie sähe es aber aus, wenn ich meine Selbständigkeit nun um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit erweitere? Sei es, auf die Idee komme, ein Fachbuch zu schreiben oder zusätzlich eine Schulung anzubieten. Zählt dann bei der Beitragsberechnung nur der rentenversicherungspflichtige Anteil oder das Gesamteinkommen beider Tätigkeitsbereiche, also inkl. dem Gewinn als Programmierer? Und würde im ersteren Falle dann die volle monatliche Freigrenze (450 Euro) für mich gelten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Selbständiger,

maßgebend für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen (Hinweis: Alternativ wären auch der „Regelbeitrag“ oder ggf. der „halbe Regelbeitrag“ möglich) sind nur die beitragspflichtigen Einnahmen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Sofern das Arbeitseinkommen durch Einkommensteuerbescheide nachgewiesen wird und aus diesen keine Aufteilung in versicherungspflichtige und nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten ersichtlich ist, muss durch den Versicherten eine Aufteilung vorgenommen werden.

Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze wäre ebenfalls die (dem Grunde nach) versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit isoliert zu betrachten.

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