Ergänzung zu Mellis Anwort: Die KK kann zur Reha-Antragstellung auffordern, muss das weitere Verfahren der RV dann aber abwarten. Sie muss auch dann abwarten, wenn ein Rentenverfahren läuft. Insoweit muss bei weiterhin vorliegender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld gezahlt werden. Kommt der Tag der Aussteuerung noch vor Abschluss des Rentenverfahrens, zahlt im soganannten Nahtlosigkeitsverfahren die Agentur zunächst AloGeld.
Käme es nach den vorliegenden Arztberichten nicht zu einer sofortigen Feststellung der Erwerbsminderung, wird idR vom RV-Träger eine med. Reha vorgeschlagen - mit dem Zweck ein eindeutiges Votum im Entlassungsbericht zu erhalten. Danach kann erst alles weitere entschieden werden. - Sogenannte Umschulungen können dann auch überhaupt qualifizierende Maßnahmen sein. Anschließende Leistungen zur Teilhabe sind daher nicht per se ausgeschlossen.