Hallo cmdler,
sofern Sie die Krankenkasse nach § 51 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auffordert einen Antag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zustellen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger und stellen dort Ihren Antrag. Andernfalls kann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung wegen fehlender Mitwirkung einstellen. Durch den Arzt der Rentenversicherung wird geprüft, ob eine medizinische Maßnahme aufgrund Ihrer Erkrankung erforderlich ist.