Guten Tag,
die Rentenversicherung hat die Erwerbsgeminderung anerkannt.aber dann fehlte mir 1Monat, deshalb bekomme ich keine Rente.
Meine Frage lautet..ich bin ja noch zwischen 3 und 6 Stunden arbeitsfähig und arbeite auch,kann ich denn nochmal einen Antrag stellen?
Mir wurde gesagt,dass weil man ja meine Erwerbsgeminderung anerkannt hat,keinen neuen Antrag stellen könnte, auch nicht wenn ich die 36 Monate voll habe.
Danke
Stella
Hallo Stella,
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Mindestversicherungszeit) müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Die Rente nochmal zu beantragen, ist daher nur sinnvoll, wenn sich ein neuer Eintritt der Erwerbsminderung ergeben würde.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Einen neuen Antrag kann man jederzeit stellen, nur was sollte sich ändern?
Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung ist doch schon festgestellt worden. Ein neuer Rentenantrag würde daran nichts ändern.
Man müsste somit argumentieren, dass die Erwerbsminderung erst später eingetreten ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Könnte nicht schaden von einem richtigen Experten den Versicherungsverlauf überprüfen zu lassen. Es fehlt ja nicht viel und ich habe schon Fällen gehört, wo es dann doch geklappt hat. Wenn Zeiten fehlen oder nicht richtig klassifiziert sind, kann das die Rentenversicherung leider nicht immer erkennen.
Danke für die Antworten.
Wie würde es aussehen wenn ich irgendwann auch nicht mehr 3-6 Stunden arbeiten könnte,könnte ich dann einen neuen Antrag stellen?
Wie würde es aussehen wenn ich irgendwann auch nicht mehr 3-6 Stunden arbeiten könnte,könnte ich dann einen neuen Antrag stellen?
Wie schon gesagt, wenn der Zeitpunkt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) sich nicht ändert, haben Sie auch in Zukunft keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Hallo Stella,
es kommt darauf an, welches Leistungsvermögen bei Ihrem früheren Rentenverfahren festgestellt wurde.
Wurde damals ein Leistungsvermögen von 3 – 6 Stunden täglich festgestellt, lag eine teilweise Erwerbsminderung vor. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert hat und nur noch ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich besteht, können Sie einen neuen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung stellen, da dann ein neuer Leistungsfall vorliegt und Sie die Wartezeit nun mit den weiteren Zeiten ggf. erfüllen.
Wurde allerdings bereits im früheren Rentenverfahren eine volle Erwerbsminderung mit einem Leistungsvermögen von unter 3 Stunden festgestellt, können Sie die Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur erfüllen, wenn sich seit der damaligen Feststellung Ihr Gesundheitszustand erst verbessert und anschließend wieder verschlechtert hat.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wenn Sie im Moment "nur" teilweise erwerbsgemindert sind (3 bis unter sechs Stunden) wäre der Eintritt der vollen Erwerbsminderung (unter drei Stunden) ein neuer Leistungsfall, so dass dann die Anspruchsvoraussetzungen (Monate) neu geprüft werden.
Das gilt allerdings (in anderen Fällen) nicht, wenn nämlich trotz teilweiser Erwerbsminderung eine Arbeitsmarktrente (volle Rente) bezogen wird.
Das gilt allerdings (in anderen Fällen) nicht, wenn nämlich trotz teilweiser Erwerbsminderung eine Arbeitsmarktrente (volle Rente) bezogen wird.
Hallo Valzuun,
bei einer Arbeitsmarktrente wird zwar Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, allerdings liegt nur teilweise Erwerbsminderung vor.
Sinkt während des Bezugs einer Arbeitsmarktrente das Leistungsvermögen auf weniger als 3 Stunden, tritt ein neuer Leistungsfall ein (= volle Erwerbsminderung).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank,Sie haben mir weiter geholfen.
Hallo Valzuun,
bei einer Arbeitsmarktrente wird zwar Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, allerdings liegt nur teilweise Erwerbsminderung vor.
Sinkt während des Bezugs einer Arbeitsmarktrente das Leistungsvermögen auf weniger als 3 Stunden, tritt ein neuer Leistungsfall ein (= volle Erwerbsminderung).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo,
ich bin selbstverständlich gerne bereit dazuzulernen, hoffentlich auch der Mitarbeiter der die GRA zu §43 SGB VI (Abschnitt R12) redaktionell zu verantworten hat - dort wird in diesen Fällen nämlich von (nur) einem Leistungsfall ausgegangen.