Hallo Klaus,
Entgelt, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt. Die Quelle hierzu können Sie der vorangehenden Antwort entnehmen.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, solange wegen Krankheit oder Behinderung eine rentenrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Der Rentenversicherungsträger hat auch während des Rentenbezugs die Möglichkeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für den Bezug der Rente noch gegeben sind.
Solange sich an Ihrem Zustand trotz Pflege nichts geändert hat, dürfte eine solche Überprüfung kein anderes Ergebnis nach sich ziehen.