Hallo Mike,
der Rentenbeginn einer Versichertenrente bestimmt sich nach § 99 Abs. 1 SGB VI:
(1) 1Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Bei Zeitrenten gilt nach § 101 Abs. 1:
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Normalerweise legen die Rentenversicherungsträger den Versicherungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) auf den Beginn der letzten durchgehenden Arbeitsunfähigkeit. Das wäre in Ihrem Fall der März 2013. Somit wäre die Antragstellung im September verspätet und egal, ob Zeitrente oder Dauerrente Beginn der Rente 01.09.2014. Somit würde die Rente ab 01.07.2014 oder später beginnen und damit wäre auch die auf das 62. Lebensjahr verlängerte Zurechnungszeit in Ihrem Fall zu berücksichtigen.
Unterstellt der Träger würde ausnahmsweise einen Versicherungsfall im Mai 2014 festlegen, dann wäre bei der Dauerrente (normalerweise) der Rentenbeginn 01.06.2014 (Folgemonat). Hierfür müsste der Rentenantrag dann aber bis Ende August 2014 gestellt worden sein (Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind). Eine Antragstellung im September 2014 wäre somit verspätet, die Rente würde daher am 01.09.2014 beginnen. Auch hier würde die Rente wieder nach dem 01.07.2014 beginnen, mit der Folge, dass die verlängerte Zurechnungszeit zu berücksichtigen wäre.