Es muss natürlich § 43 SGB VI statt § 46 SGB VI lauten. ;-)
...es wurde mir empfohlen, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen, ich habe in den letzten 5 Jahren aber nicht gearbeitet, ausser 2 Monate im 400 Euro-Job.
Heisst das, ich habe jetzt keinen Anspruch auf Rente? [/quote]
Gem. §43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (EM) um folgende Zeiten, die nicht Pflichtbeiträge für eine versicherute Beschäftigung oder Tätigkeit belgegt sind:
1. Anrechnungszeiten (AZ) und Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine AZ sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung ... nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten (KM) vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder nach Nummer 1 oder 2 liegt.
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahresbis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten (AZ) wegen schulischer Ausbildung.
Auch kann die Voraussetzung der 3/5 Belegung (3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren) ganz weg fallen.
Also lassen Sie sich hier nicht verrückt machen und nehmen Sie sich einen Termin bei der DRV und lassen Sie sich persönlich Beraten. Nur so kommen Sie zu einem verbindlichen Ergebnis.
LG
Torsten
[/quote]