Die Rentenversicherung prüft, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie gfls. einzuholender Gutachten in eigener Zuständigkeit, ob - Erwerbsunfähigkeit - vorliegt. An die Feststellung der Agentur für Arbeit ist der Rentenversicherungsträger nicht gebunden.
Anmerkung: Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit sind unterschiedliche Begrifflichkeiten.