Hallo Fabia,
wie von KSC bereits geschrieben, müssen für einen Erwerbsminderungsrentenanspruch neben der Erfüllung der so genannten „allgemeinen Wartezeit“ zusätzlich auch mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vorliegen. Für diese benötigten Pflichtbeiträge zählen aus dem Versorgungsausgleich übertragene oder begründete Rentenanwartschaften jedoch nicht mit. Diese Zeiten können selbst dann nicht den Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt werden, wenn sie ganz oder teilweise aus einer Pflichtbeitragszahlung des geschiedenen Ehegatten oder früheren Lebenspartners stammen.
Nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs können sich in der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch zusätzliche Wartezeitmonate ergeben, die zur Erfüllung einer Wartezeit für eine (andere) Rente mit berücksichtigt werden.