Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Erwerbsminderung - "5/3 Regelung" bei den Pflichtbeiträge und Lange Krankheit

von Mehcoj19.01.2019 | 17:19
512 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebes Forum Ich wende mich mit der Bitte um Hilfe zum Thema Erwerbsminderung und der so genannten "5/3 Regelung" bei den Pflichtbeiträge (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen zum Erhalt der Erwerbsminderung) an Sie. Zu meiner Situation: Ich bin derzeit wegen einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig und das schon über mehr als 13 Monate hin weg. Aufgrund der anhaltenden Therapie wird die Arbeitsunfähigkeit wohl auch noch eine gewisse Zeit andauern. Davor lag schon einmal, innerhalb der letzten 5 Jahre, eine Phase von 8 Monaten der Arbeitsunfähigkeit. In den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit habe ich keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt, da ich privat krankenversichert und somit dann nicht rentenversicherungspflichtig bin. Ende Mai 2019 würde ich keine 36 Monaten mehr in den letzten 60 Monaten Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Somit würde ich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung für eine EM-Renten nicht mehr erfüllen. In der Publikation der Rentenversicherung "Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle" finde ich die Formulierung, dass sich der Fünfjahreszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit, in die Vergangenheit verlängert. Der §43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI spricht von einer Verlängerung um Anrechnungszeiten und der §58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spricht von "Anrechnungszeiten, sind Zeiten in denen Versicherte […] wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind […]". Demnach stellt sich für mich die Frage, ob in meinem konkreten Fall bei vorliegender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit auch eine Verlängerung dieses Fünfjahreszeitraum zum Tragen kommt? In den Zeiten vor den beiden längeren Arbeitsunfähigkeiten liegen nämliche seit 1999 ununterbrochene Pflichtbeitragszeiten vor. Ein zweite Frage geht dahin, ob Zeiten in denen ich eventuell ab jetzt Beiträge aus "freiwillige Versicherung" oder durch eine "Versicherungspflicht auf Antrag" zahlen würden, als Pflichtbeitragszeit im Sinne der 5/3 Regelung gelten könnten? Da ich im Moment noch ein gutes Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung beziehe, habe ich eigentlich kein Interesse an einer Erwerbsminderungsrenten. Allerdingst will ich dieses "Netz für alle Fälle" auch nicht verwirken, wenn aus irgendwelchen Gründen meine Krankenkasse mich in die Erwerbslosigkeit drängen möchte. Wenn Sie mir meine Fragen beantworten, würde mir dies zur Klären meiner finanziellen Situation sehr helfen. Vielen Dank fürs Lesen und Ihre Mühe! Viele Grüße Mehcoj

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mehcoj,

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden als Verlängerungstatbestand für den 5- Jahreszeitraum angerechnet. Eine Unterbrechung der vorherigen Pflichtbeitragszahlung ist nicht erforderlich, wenn in den letzten 6 Monaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens 1 Pflichtbeitrag liegt.

Wir empfehlen Ihnen, diese Zeiten beim Rentenversicherungsträger durch geeignete Unterlagen (Bescheinigung der Krankenkasse bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) nachzuweisen, damit eine Anrechnung erfolgen kann.

Anrechnungszeiten bewirken im 5-Jahreszeitraum zur Prüfung des Erwerbsminderungsschutzes, dass man den Zeitraum um die Anzahl der Monate in die Vergangenheit verlängert, um weitere Pflichtbeiträge zu ermitteln. Dadurch können die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden.

Desweiteren besteht die Möglichkeit auf Antrag Pflichtbeiträge für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Pflichtbeitragsleistung der Krankenkasse zu leisten. Diese Zeiten würden dann als Pflichtbeitrag für den 5-Jahreszeitraum gewertet und hätten auch einen höheren Rentenanspruch zur Folge. Sofern Sie dies beabsichtigen, empfehlen wir einen Termin in einer der Beratungsstellen vor Ort.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

Teilantwortam 19.01.2019 | 18:16
Zu Frage 2: Freiwillige Beiträge erhalten nur dann den Erwerbsminderungsschutz, wenn der Versicherungsverlauf keine Lücken enthält und vor 1984 schon 5 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen.
chiam 19.01.2019 | 21:19
Das ist der Fehler. Nein, wegen § 58 Abs. 3: Es bestand die Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung, daher keine Anrechnungszeit. Also schnell noch für die Zukunft die Versicherungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit beantragen. Das sind dann Pflichtbeiträge, die für die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente mitzählen.
Mehcojam 20.01.2019 | 10:45
Guten Tag, Für hilfreichen und sachlichen Hinweise bisher vielen Dank. @wunschvorstellung
Über Ihren Beitrag habe ich mich hier doch sehr gewundert. Ich habe versucht darzustellen, dass ich seid 1999 bis zum Eintritt meiner Erkrankung (in 2016) sehr wohl in die Sozialkasse eingezahlt habe. Und übrigens dies sehr gerne wieder tuen würde und nicht gegen meine Erkrankung ankämpfen müsste. Die Entscheidung für eine private Krankenversicherung habe ich nun mal so getroffen und ich weiß auch nicht, ob ich das so nochmal machen würde. Das eine "Rentenversicherungspflicht auf Antrag" möglich gewesen wäre, war mir nicht bekannt und wurde mir auch in mehreren Beratungen u.a. vom Sozialdienst nicht erklärt. Ich hätte hier einen solchen Beitrag nicht erwartet, dennoch lasse ich Ihnen selbstverständlich Ihre Meinung. Viele Grüße Mehcoj
chiam 20.01.2019 | 22:14
Noch erfüllen Sie ja (nach Ihrer Beschreibung) die 3/5-Belegung, da die Lücken insgesamt weniger als zwei Jahre ausmachen. Die Pflichtversicherung auf Antrag (wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Krankengeld, mangels gesetzlicher Krankenversicherung) würde sicherstellen, daß die Lücken nicht weiter wachsen und somit die 3/5-Belegung auch weiterhin erfüllt ist. Erst im nachhinein können Sie wissen, ob es nötig gewesen sein wird oder nicht (z.B. nicht, wenn sich später herausstellt, daß Sie jetzt schon erwerbsgemindert sind, und auch nicht, wenn Sie gar nicht EM werden, sondern wieder arbeiten können). In jedem Fall erhöht die Zahlung aber die spätere Altersrente.
Mehcojam 22.01.2019 | 13:21
Zitat von chi anzeigenausblenden
Vielen Dank für Ihre Antwort. So sehe ich das jetzt auch und ich hoffe, dass "wir" da nichts übersehen und ich mir wirklich mit der Versicherungspflicht auf Antrag jetzt noch Pflichtbeitragzeiten ansammeln kann. Schließlich hatte ich den Abs. 3 von § 58 SVG VI ja irgendwie auch überlesen, auf den Sie mich ja dann freundlicher Weise aufmerksam gemacht haben. Das mit meiner Altersrenten, das mag ich hier einfach nur rein sachlich feststellen, wird wohl nix. Dafür ist die medizinische Prognose einfach nicht so gut. Nochmals vielen Dank für die hilfreiche Hinweise! Viele Grüße Mehcoj
Mehcojam 22.01.2019 | 17:18
Hallo liebe(El ExpertenIn, Jetzt bin ich wieder verwirrt... Können jetzt Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Rentenversicherungspflicht doch den 5 Jahreszeit verlängern? Ich dachte ich hätte es verstanden und das wäre nur durch Anrechnungszeiten möglich, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aber erst nach dem die Versicherungspflicht auf Antrag nach 18 Monaten erschöpft ist. Es würde mich sehr freuen, wenn Sie das noch einmal für mich klarstellen könnten. Einen Beratungstermin habe ich jetzt vereinbart aber es kann ja nicht schaden, vorher schon ein wenig zu recherchieren. Vielen Dank und schöne Grüße! Mehcoj
chiam 22.01.2019 | 18:52
Die Expertenantwort scheint mir hier danebenzuliegen. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
W*lfgangam 22.01.2019 | 19:33
Zitat von Mehcoj anzeigenausblenden
Hallo Mehcoj, rein die Terminvereinbarung sichert Ihnen auch die Frist für eine rechtzeitige Beantragung der 'Versicherungspflicht auf Antrag' und Beitrags(nach)zahlung, auch wenn dazu erst in 6 Monaten ein Beitragsbescheid kommen sollte. Die 'kritische' und zulässige Lücke von 24 Monaten haben Sie ja fast schon erreicht (8 + 13 = 22 Monate), so nach weiteren 2 oder 3 Monaten - ggf. auch mehr, je nach dem, wo die ersten 8 Monate genau liegen- der EM-Anspruch zunächst mal weg wäre. Es sei denn, wie von @chi bereits dargestellt. Daneben kann/wird das auch einen Batzen Geld kosten. 80 % Ihres davor erzielten SV-Einkommens werden mit 18,6 % Rentenbeitrag belegt, den Sie Monat für Monat für die 'private AU-Lücke' abdrücken müssten – solange, bis die AU endet. Dass Sie das zunächst für die ersten 8 Monate nicht gemacht haben (ohne diese Möglichkeit zu kennen), halte ich durchaus für wirtschaftlich richtig ...nun wird es aber Zeit, das offensiv zu betrachten - Ihre Beratungsstelle wird Sie entsprechend mit allen Informationen/Konsequenzen dazu versehen. Gruß w.
Mehcojam 23.01.2019 | 13:27
Hallo liebes Forum, Ist die Pflichtversicherung trotz der gegebenenfalls hierfür gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht beantragt worden, kann die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Das befürchte ich auch. Das wäre jetzt zu schön gewesen. Vielleicht meldet sich der/die Experte(In) ja nochmal kurz mit einem Statement. Einen Beratungstermin habe ich jetzt vereinbart
Die 'kritische' und zulässige Lücke von 24 Monaten haben Sie ja fast schon erreicht (8 + 13 = 22 Monate), so nach weiteren 2 oder 3 Monaten - ggf. auch mehr, je nach dem, wo die ersten 8 Monate genau liegen- der EM-Anspruch zunächst mal weg wäre. Es sei denn, wie von @chi bereits dargestellt.
Ihnen auch erstmal vielen Dank für Ihre Antwort… Bei den beiden Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeiten liegen jeweils noch 6 Wochen Lohnfortzahlung am Anfang, so dass es zusätzlich noch zu 4 Monaten Beitragszeiten mehr kommen müsste. Aber trotzdem gehe ich das Thema ja jetzt mal an. Ja, das wird richtig teuer aber in meinem Fall vielleicht gut investiertes Geld. Jetzt frag ich mich, wahrscheinlich recht egoistisch und unsozial, ob ich denn mit der Versicherungspflicht auf Antrag nicht besser bis ganz kurz vor knapp warten sollte!? Desweiteren stellt sich die mir gerade die Frage, ob diese maximal 18 Monate für die Beiträge in der Versicherungspflicht auf Antrag bei einer eventuellen Wiederaufnahme der Arbeit und einer darauf folgenden erneuten Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne anfangen würden zu laufen? Vielen lieben Dank an alle fürs Lesen und die hilfreichen Antworten. Viele Grüße, Mehcoj
Feliam 24.01.2019 | 14:31
Die beantragte Versicherungspflicht können Sie natürlich ganz genau im letzten Moment beginnen, so dass die Lücke im Versicherungsverlauf nicht länger als 24 Monate wird. Endet die AU, endet auch die Versicherungspflicht. Beginnt eine neue AU (egal wegen welcher Erkrankung) beginnt eine neue Möglichkeit der Vers.pflicht und auch eine neue 18-Monats-Frist. Sollte es (nach erfolgter Beitragszahlung) rückwirkend zur Feststellung einer EM-Rente kommen, kann man auf den "Vertrauensschutz für die rentenrechtliche Absicherung" verzichten und die Vers.pflicht endet mit dem Rentenbeginn. Gezahlte Beiträge würden Ihnen erstattet.
Mehcojam 24.01.2019 | 16:36
Zitat von Feli anzeigenausblenden
Hallo liebes Forum, Sollte es (nach erfolgter Beitragszahlung) rückwirkend zur Feststellung einer EM-Rente kommen, kann man auf den "Vertrauensschutz für die rentenrechtliche Absicherung" verzichten und die Vers.pflicht endet mit dem Rentenbeginn. Gezahlte Beiträge würden Ihnen erstattet.
Das ist ein interessanter Hinweis, Danke Ihnen sehr dafür. Können Sie mir das auch eine rechtliche Grundlage nennen? Wenn ich das richtig verstehe, könnte ich zum Ende der 36/60 Monatsfrist (bei mir also im Mai 2019) den Antrag auf "Versicherungspflicht auf Antrag" stellen und würde damit dann wieder Pflichtbeitragszeiten sammeln. Auch wenn das mit sehr hohen Beiträgen einhergehen würde. Stellt sich dann im Falle einer EM Rente heraus, dass der Leistungsfall schon viel früher festgelegt wird, würden ich die nach dem festgestellten Leistungsfalldatum gezahlten Beiträge zurückerhalten können? Viele Grüße Mehcoj
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026