Hallo Mehcoj,
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden als Verlängerungstatbestand für den 5- Jahreszeitraum angerechnet. Eine Unterbrechung der vorherigen Pflichtbeitragszahlung ist nicht erforderlich, wenn in den letzten 6 Monaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens 1 Pflichtbeitrag liegt.
Wir empfehlen Ihnen, diese Zeiten beim Rentenversicherungsträger durch geeignete Unterlagen (Bescheinigung der Krankenkasse bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) nachzuweisen, damit eine Anrechnung erfolgen kann.
Anrechnungszeiten bewirken im 5-Jahreszeitraum zur Prüfung des Erwerbsminderungsschutzes, dass man den Zeitraum um die Anzahl der Monate in die Vergangenheit verlängert, um weitere Pflichtbeiträge zu ermitteln. Dadurch können die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden.
Desweiteren besteht die Möglichkeit auf Antrag Pflichtbeiträge für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Pflichtbeitragsleistung der Krankenkasse zu leisten. Diese Zeiten würden dann als Pflichtbeitrag für den 5-Jahreszeitraum gewertet und hätten auch einen höheren Rentenanspruch zur Folge. Sofern Sie dies beabsichtigen, empfehlen wir einen Termin in einer der Beratungsstellen vor Ort.