Ein Widerspruch muss aber auch begründet werden.
Nein, das ist so nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ein Widerspruch SOLL begründet werden, damit die erlassende Behörde weiß, worin der Widerspruchsführer sich genau beschwert sieht. Fehlt eine Begründung, so muss halt der ganze Verwaltungsakt vollständig überprüft werden. Eine fehlende Begründung macht einen Widerspruch nicht unzulässig. Vielleicht meinten Sie das „muss“ aber auch gar nicht so (wörtlich), dann nichts für ungut.
Und aus der Begründung muss hervorgehen, inwiefern sich der Widerspruchsführer durch den Bescheid beschwert fühlt.
Genau. Der Widerspruchsführer muss grundsätzlich eine Verletzung der eigenen Rechtsposition (der persönlichen Rechte) geltend machen, also eine rein subjektive Beschwer.
Die bloße fehlende Befristung dürfte einen solchen Grund nicht darstellen.
Sehe ich anders. Herr Maier macht ja gerade in seinem ersten Beitrag geltend, dass durch einen unbefristeten Rentenanspruch sein Arbeitsverhältnis nicht ruht, sondern beendet wird. Hierin macht er sogar sehr konkret eine „Verletzung der eigenen Rechtsposition“ geltend. Also begründet er ihn, das heißt, ein „solcher Grund“ wird geltend gemacht. Das reicht schon.
Dass der überwiegende Teil der Bescheidempfänger eine vorliegend nicht erfolgte Befristung selbst allgemein wahrscheinlich nicht als „Beschwer“ empfinden würde, ist unerheblich. Es zählt nur der eine konkrete Einzelfall.
Fehlende Bestandskraft hin oder her, ein Widerspruch gegen eine nicht vorhandene Befristung dürfte wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden...
Nein, siehe meine Ausführungen zuvor. Der Widerspruch ist, soweit er form- und fristgerecht eingelegt wurde, zulässig. Ob er auch begründet ist, zeigt das nun folgende Vorverfahren, währenddessen der Bescheid nicht Bestandskraft erlangt.