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Experten-Antwort

Erwerbsminderung Auslandszeiten

von Hannoveraner21.01.2020 | 13:41
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit 8 Monaten arbeitsunfähig. Nun steht ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente an. Nach deutschem Recht habe ich einen Anspruch auf diese Rente nach 7 Monaten Arbeitsunfägigkeit. Ich habe aber auch über 8 Jahre Versicherungszeit in Spanien. Dort gelten für diese Rente 12 Monate AU. Was passiert, wenn ich vor Ablauf der 12 Monate hier in Deutschland, wo ich meinen Wohnsitz habe, den Antrag stelle. Kann Spanien die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente (ErwMinR) verweigern, wenn der Antrag von der Deutschen Rentenversicherung zu früh eingeht? Oder erkennt Spanien eine in Deutschland bewilligte ErwMinR problemlos an? Ich bin 60,5 Jahre alt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hannoveraner,

nach deutschem Recht muss einer Erwerbsminderungsrente nicht zwangsläufig eine bestimmte Zeit der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangen sein. Deutsche Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet gezahlt und für diese Fälle sieht das Gesetz vor, dass die Rente 7 Kalendermonate nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnt. Vielleicht haben Sie diese beiden Dinge verwechselt. Eine bestimmte Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die deutsche Erwerbsminderung keine Bedingung.

Die Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten sind in den verschiedenen Staaten unterschiedlich geregelt. Weder die medizinischen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sind einheitlich. So können die Voraussetzungen für eine Rente in dem einen Staat erfüllt sein und es kann eine Rente gezahlt werden, während die Voraussetzungen für die Rente in dem anderen Staat nicht erfüllt sind und dessen Rentenversicherungsträger den Antrag ablehnen muss.

Nach spanischem Rentenrecht sind 12 Monate Arbeitsunfähigkeit möglicherweise Voraussetzung für eine spanische Erwerbsminderungsrente. Auskünfte zum spanischen Rentenrecht kann ich Ihnen nicht verbindlich geben. Zur Klärung Ihrer Frage wenden Sie sich bitte an den spanischen Rentenversicherungsträger.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Schadeam 21.01.2020 | 14:20
Die Spanier entscheiden für sich nach den spanischen Rechtsvorschriften. Die gewünschte Antwort müssen Sie in Spanien (und nicht bei der DRV) erfragen. Im Zweifel würde ich halt den Antrag erst nach 12 Monaten stellen (sofern mich meine deutsche Krankenkasse nicht einschränkt). Es könnte vorkommen dass ein Bürger der in mehreren Staaten versichert war die EM Rente in einem der Staaten bewilligt bekommt während ein anderer die Rente ablehnt.
Schadeam 21.01.2020 | 17:17
Ist ja gut - aber trotz allem ist das eine spanische Rechtsvorschrift und über die berät und entscheidet nunmal die spanische Rentenverwaltung.
Hannoveraneram 21.01.2020 | 16:52
Vielen Dank für Ihre Antworten! Meine Info bezüglich der Arbeitsunfähigkeit habe ich aus dem Dokument der Deutschen Rentenversicherung: "Meine Zeit in Spanien – Arbeit und Rente europaweit" Seite 9 Zitat: "Medizinische Voraussetzungen (für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) Bevor eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente) anerkannt werden kann, müssen Sie mindestens zwölf Monate vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sein. In dieser Zeit bekommen Sie Krankengeld (incapacidad temporal)."
Deutsche Rentenversicherung
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