Der Monat, der dem Monat des 10. Lebensjahres des Kindes folgt (Ender der Berücksichtigungszeit) sollte eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden, oder zumindest eine Zeit der Arbeitslosigkeit folgen, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Es besteht auch die Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, dann müssen jedoch die Aufstockungsbeiträge geleistet werden!
Für weitere Auskünfte stehen auch die Auskunfts- und Beratungsstellen zur Seite.