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Experten-Antwort

Erwerbsminderung und Teilzeit-Job

von Einsteiger24.07.2013 | 20:44
1104 Ansichten
2 Antworten

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Ich bin voll erwerbsgemindert und denke über Optionen nach, wie ich ins Berufsleben zurückkehren könnte. Ein Mini-Job ist wohl eher ungeeignet, daher stellt sich die Frage nach einem Teilzeit-Job. In meinem Renten-Bescheid werden unterschiedliche Grenzen für den Hinzuverdienst genannt, und zwar gestaffelt nach der Höhe der EM-Rente : volle Höhe, drei-vierte Rentel, halbe Rente, viertel-Rente mit den jeweiligen Obergrenzen. Wie läuft das in der Praxis ab ? Sagen wir ich arbeite 28 Stunden die Woche, weniger als 6 h am Tag. Dann bin ich nicht mehr voll erwerbsgemindert. Wird dann mein alter Renten-Bescheid aufgehoben und ich bekomme einen neuen Renten-Bescheid oder wie läuft das ? Was ist, denn der Job schiefgeht ? Tritt dann der alte Bescheid wieder in Kraft oder bleibt es bei der halben Rente und ich muss einen neuen Rentenantrag stellen, wenn ich weiter eine volle EM-Rente beziehen will ? Danke für Ihre Unterstützung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Einsteiger,

im Prinzip hat Ihnen Sozialröchler? schon die richtige Antwort gegeben.

In der Praxis sieht das folgendermaßen aus:

Sie teilen dem Rentenversicherungsträger mit, dass Sie eine Beschäftigung aufgenommen haben. Sie erhalten dann einen Vordruck, den Ihr Arbeitgeber ausfüllen muss.

Zum einen bestätigt er darin die Höhe des Entgeltes, zum anderen soll er kurz die Art der Tätigkeit beschreiben.

Entspricht die Tätigkeit Ihrem festgestellten Rest-Leistungsvermögen, ist nur noch die Höhe des Entgeltes maßgeblich. Je nachdem erhalten Sie dann nur noch eine Teil-Rente. Sobald der Hinzuverdienst wieder wegfällt, , teilen Sie dies bitte ebenfalls mit und Sie erhalten wieder die Rente in der bisherigen Höhe.

Entspricht die Tätigkeit nicht Ihrem Restleistungsvermögen, wird ggf. geprüft, ob Sie diese Tätigkeit auf Kosten Ihrer Gesundheit ausüben und damit wiederum nur der Hinzuverdienst berücksichtigt wird, oder ob sich Ihr Leistungsvermögen soweit gebessert hat, dass Ihnen die bewilligte Rente nicht mehr zusteht.

Sofern Sie dann die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, müßten Sie einen neuen Antrag stellen.

Bei einer gerinfügigen Beschäftigung geht der Rentenversicherungsträger davon aus, dass Sie diese rentenunschädlich ausüben.

Je nach Umständen des Einzelfalls kann es aber auch hier zu einer genaueren Überprüfung kommen - mit den oben beschriebenen Konsequenzen.

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1 Antworten

Sozialröchler?am 24.07.2013 | 22:32
Es gibt zwei Gesichtspunkte: 1. die Höhe des Entgelts 2. das zeitliche Leistungsvermögen nach ärztlicher Beurteilung. Zunächst wird das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt im Rahmen des § 96a SGB VI berücksichtigt. Die aktuellen persönlichen Entgeltgrenzen seit 01.07.2013 können Sie sich schriftlich von Ihrem Rentenversicherungsträger übersenden lassen. Daneben müssen Sie mit einer Überprüfung Ihres Leistungsvermögens rechnen, wenn Sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung (bis 450,- EUR) ausüben. Ob Ihnen dann überhaupt noch die volle Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht, ist Gegenstand einer gutachterlichen ärztlichen Beurteilung zum Leistungsvermögen. Wenn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ein verbessertes Leistungsvermögen feststellt, kann das zur dauerhaften Verminderung oder zum Wegfall des Rentenanspruchs führen, auch wenn die Beschäftigung wieder beendet wird. Automatisch wieder die höhere Rente gibt es dann nicht, wenn ein verbessertes Leistungsvermögen ärztlicherseits festgestellt wird. Dabei kann auch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren zeitlicher Umfang ein Indiz sein.
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