Ob ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung besteht, entscheidet der Rentenversicherungsträger in der Regel nach einer Untersuchung durch einen Gutachter des Rentenversicherungsträgers. Die erforderliche Antragstellung erfolgt über die zuständige Rentenstelle bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder einem Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung.