1.Ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Drei Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Ablösung der bisherigen Rente durch die Regelaltersrente wird dem Versicherten daher erneut mitgeteilt, dass die bisher gezahlte Rente nur bis zum Ende des Monats zusteht, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht.
2. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte einer anschließenden Versichertenrente mindestens in der bisherigen Höhe zugrunde zu legen, wenn die Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der vorherigen Rente beginnt.