Hallo wewe,
besteht gleichzeitig ein Anspruch auf mehrere Renten, regelt § 89 SGB VI das Konkurrenzverhältnis nebeneinander bestehender Rentenansprüche. Die Vorschrift stellt sicher, dass nur eine Rente geleistet werden darf. Darüber hinaus wird bestimmt, welche Rente zu leisten ist und welche Rente als sogenannter paralleler Anspruch nicht geleistet werden darf.
In Ihrem Fall haben Sie einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und parallel dazu einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Es wird aber lediglich die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, die niedrigere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird dagegen derzeit nicht geleistet.
Ob tatsächlich der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 30.04.2023 besteht, und somit bei Nichtbeantragung der vollen Erwerbsminderung automatisch wieder gezahlt würde, können wir Ihnen nicht beantworten.
Sie haben die Möglichkeit, entweder direkt bei Ihrem Sachbearbeiter oder der Hotline der Deutschen Rentenversicherung Rheinland telefonisch nachzufragen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam