Der Antwort von KSC möchte ich mich anschließen. Eine Bitte der KK ist indes nicht immer als Aufforderung zur Antragstellung zu sehen, wenn es auch bedenklich stimmt, dass anscheinend solche Vorgehensweisen existieren.
Wie aber dazu bereits erwähnt, greift das Recht zur Aufforderung der Antragstellung nicht bei Rentenanträgen.
Unbeantwortet blieb bis dato Ihre letzte Frage.
Als Geburtsjahrgang 1949 stehen Ihnen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten offen eine vorzeitige (vor 65) Altersrente zu beziehen.
Voraussgesetzt, Sie erfüllen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und haben bis Ende letzten Jahres keine Altersteilzeitvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber mehr abgeschlossen, so bedeutet dies für Sie:
Altersrente für langjährig Versicherte frühestens ab 62 und 5 Monaten und dann mit 9,3 % Abschlag.
Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ab 60 mit 10,8 % Abschlag.
Altersrente wegen ALO/Altersteilzeitarbeit ab 63 mit 7,2 % Abschlag - außer Sie haben u.a. bis 31.12.2003 eine ATZ Vereinbarung unterzeichnet.
Sofern dies zutrifft: Altersrente für Frauen ab 60 mit 18 % Abschlag.
Bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen und sozialmedizinischen Voraussetzungen können Sie jederzeit eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.
Konkrete Auskünfte dazu erhalten Sie vom zuständigen Rentenversicherungsträger oder in einer Auskunfts und Beratungsstelle.
MfG