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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente 10,8%

von Theresa08.10.2019 | 15:18
115 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Experteam, Ich befinde mich zur Zeit in einer Rehabilitation. Nun wird mir von der Ärztin die Teilerwerbsminderungsrente angeraten. Gemäß meiner Renteninformation würde ich ca. 1600 € als volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Für die Teilerwerbsminderungsrente wären es ca. 800€.Heute war ich auch bereits beim Sozialdienst. Laut Auskunft des Sozialdienstes in der Rehaeinrichtung wären bereits die 10,8 % bereits von den 1600€ abgezogen. Stimmt diese Aussage? Danke im Voraus Mit freundlichen Grüßen Theresa

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Theresa,

ja, der Abschlag von 10,8 Prozent ist bereits berücksichtigt.

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12 Antworten

Berateram 08.10.2019 | 15:39
Ja, das ist korrekt!
XYZam 08.10.2019 | 15:39
Ja, bei der EM-Rente wirkt sich ein Abschlag von 10,8% aus und diese sind auch im Betrag der in der Rentenauskunft steht bereits in Abzug gebracht. Die Aussage stimmt also.
Vorsichtam 08.10.2019 | 16:39
Sollte es zu einer Bewilligung einer teilweisen, also hälftigen, Erwerbsminderungsrente kommen, verlieren Sie auch nur auf die Hälfte Ihrer Entgeltpunkte den Abschlag von 10,8%, da die andere Hälfte ja (noch) nicht beansprucht wurde. Ansonsten stimme ich den Vorschreibern zu.
Cassandraam 09.10.2019 | 10:50
Entschuldigung "Vorsicht", aber Sie haben leider gar keine Ahnung. Natürlich werden bei der Berechnung der teilweisen Erwerbsminderungsrente alle Entgeltpunkte mit einbezogen. Lediglich der Rentenartfaktor liegt dann bei 0,5.
Vorsichtam 09.10.2019 | 11:25
Sollte es zu einer Bewilligung einer teilweisen, also hälftigen, Erwerbsminderungsrente kommen, verlieren Sie auch nur auf die Hälfte Ihrer Entgeltpunkte den Abschlag von 10,8%, da die andere Hälfte ja (noch) nicht beansprucht wurde. Ansonsten stimme ich den Vorschreibern zu.
Entschuldigung "Vorsicht", aber Sie haben leider gar keine Ahnung. Natürlich werden bei der Berechnung der teilweisen Erwerbsminderungsrente alle Entgeltpunkte mit einbezogen. Lediglich der Rentenartfaktor liegt dann bei 0,5.
Ich empfehle einen Blick ins SGB VI und VOR dem Schreiben NACHZUDENKEN! :-)) Wenn man keine Ahnung hat,....
senf-dazuam 09.10.2019 | 11:08
Trotzdem werden nur die Hälfte der Entgeltpunkte mit dem Abschlag versehen. Wird später eine Altersrente bezogen, behalten nach einer teilweisen EM-Rente 50 % der ursprünglich verwendeten Entgeltpunkte den Abschlag, der Rest (und ggf. hinzugekommene) haben keinen bzw. den zur Altersrente gehörenden Abschlag.
Tippsiam 09.10.2019 | 14:17
Trotzdem werden nur die Hälfte der Entgeltpunkte mit dem Abschlag versehen. Wird später eine Altersrente bezogen, behalten nach einer teilweisen EM-Rente 50 % der ursprünglich verwendeten Entgeltpunkte den Abschlag, der Rest (und ggf. hinzugekommene) haben keinen bzw. den zur Altersrente gehörenden Abschlag.
So schaut´s aus!
Hmmm, habe mir nun die GRA dazu angesehen, da wird es ja vorgerechnet... Das Rechenbeispiel (13) zu § 66 ergibt <<Von der Summe aller Entgeltpunkte in Höhe von 35,0000 werden beim Bezug der teilweisen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 32,1932 Entgeltpunkte in Anspruch genommen und 2,8068 Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen.>> Das ist nicht die Hälfte der Entgeltpunkte... Habe ich doch etwas falsch verstanden? Danke für weitere Aufklärung! Tippsi
!!!am 09.10.2019 | 15:05
Sie hab nichts falsch verstanden. Sie haben einfach nur nicht bis zum Ende des Beispiels gelesen. Das Stichwort "Rentenartfaktor 0,5" ist doch schon hier im Forum gefallen. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Tippsiam 09.10.2019 | 15:35
Zitat von !!! anzeigenausblenden
Meinen Sie mit bis zu Ende lesen bis hierhin? <<Beispiel 16: Persönliche Entgeltpunkte einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Wechsel in der Höhe des Hinzuverdienstes nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017 (Beispiel zu Abschnitt 9.2) Es besteht Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Summe aller Entgeltpunkte beträgt 35,7357. Die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 wird zunächst überschritten. Ab 01.05.2013 wird sie eingehalten, es wird kein Hinzuverdienst mehr erzielt. Lösung: Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist zunächst aus der Hälfte der Summe aller Entgeltpunkte in Höhe von 35,7357 Entgeltpunkten geteilt durch 2 gleich 17,8679 Entgeltpunkten und dann ab 01.05.2013 aus allen Entgeltpunkten in Höhe von 35,7357 Entgeltpunkten zu leisten.>> Das ist doch dann aber die Rechtslage bis zum 30.06.2017? Und trifft dann auf die Fragestellerin, die erst plant, EMR zu beantragen, nicht zu? Vielleicht habe ich ja heute auch nur einen Blackout? Kommt manchmal vor... :-( LG Tippsi
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