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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von M. Altmann16.08.2014 | 17:30
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Guten Tag, meine Frage bezieht sich auf das Thema der Rente aufgrund voller Erwerbsminderung. Meine Mutter hat im Jahr 2007 eine solche Rente beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Eine Feststellung in dem Ablehnungsschreiben ist gewesen, dass eine volle Erwerbsminderung seit dem 22.08.2000 besteht. Es ist davon die Rede, dass in den letzten fünf Jahren keine drei Pflichtbeitragsjahre für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Diese fünf Jahre können sich aber verlängern. Aufgrund diverser Umstände geht der Zeitraum bis zum 01.06.1986 zurück. In dem Zeitraum vom 01.06.1986 bis zum 21.08.2000 fehlen also sechs Monate um die drei Pflichtbeitragsjahre zu erfüllen. Dazu gibt es eine Aufstellung des Versicherungsverlaufs. In dem findet man immer wieder Monate als „Pflichtbetragszeit für Kindererziehung“ Jetzt ist Ende Juli ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung gekommen. Dort steht folgendes: Seit dem 01.07.2014 ist eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um bis zu zwölf Kalendermonate möglich. Dabei orientieren sich die zusätzlichen Monate an Kindererziehungszeiten an dem Umfang der für den gleichen Zeitraum bereits berücksichtigten Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung. Mit dem Bescheid informieren wir Sie darüber, wie sich diese gesetzliche Neuregelung auswirkt. Kind 1 Die Zeit vom 01.04.1987 bis 31.03.1988 wird als Kindererziehungszeit vorgemerkt. Bedeutet dieser Bescheid, dass sich die Pflichtbeitragsjahre erhöhen und man somit die Pflicht für die volle Erwerbsminderungsrente erfüllt hat?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von zelda stimme ich zu. Es könnte durchaus möglich sein, dass durch die Anrechnung weiterer Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung ab dem 01.07.2014 ein Anspruch auf EM-Rente (rückwirkend ab diesem Zeitpunkt) besteht. Ich empfehle auch einen neuen Antrag zu stellen

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6 Antworten

Schießl Konradam 16.08.2014 | 21:07
Ich meine "Nein" es sind ja keine Pflichtbeiträge bezahlt worden. Für KEZ. werden ja bekannt keine Beiträge vom Versicherten aufgebracht. MfG.
Platzverweisam 16.08.2014 | 22:58
Warum äußern Sie sich, wenn Sie es nicht wissen? Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 Abs. 1 SGB VI) gehören zu den Pflichtbeitragszeiten. Man kann es auch nachlesen unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Sozialröchler?am 16.08.2014 | 23:05
Es fragt sich nur, ob durch diese Pflichtbeiträge ein Rentenanspruch entsteht. Die Pflichtbeiträge sind ja erst nach Eintritt des Leistungsfalles (ab 01.07.2014) entstanden. Ich würde vermuten, dass dadurch nachträglich nicht die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden können. Die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat ja zum Datum des Leistungsfalles zu erfolgen und nicht Jahre später.
M. Altmannam 17.08.2014 | 20:34
Aber welche praktische Bedeutung hat denn dann dieser neue Bescheid der Rentenversicherung? Inwieweit verändert sich denn nun etwas wenn einem jetzt weitere Kindererziehungszeiten anerkannt werden?
zeldaam 17.08.2014 | 20:51
Zunächst einmal zählen diese Kindererzeiehungszeiten für eine spätere Altersrente. M.E. sollte Ihre Mutter jedoch jetzt einen neuen Antrag (keinen Überprüfungsantrag) auf Erwerbsminderungsrente stellen, da durch die Gesetzesänderung zum 01.07.2014 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jetzt erfüllt sein können. Die Zeiten werden zwar jetzt (also nach dem Leistungsfall) erst anerkannt, sie werden jedoch einem Zeitraum vor dem Leistungsfall zugeordnet. Verlieren kann Ihre Mutter durch den Antrag nichts, bestensfalls wird rückworkend ab dem 01.07.2014 aufgrund des damaligen Leistungsfalles nach dem heutigen Recht eine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Ich glaube, diese Erläuterungen sind zumindest analog anwendbar: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
Jonnyam 18.08.2014 | 00:04
Da stimme ich zelda zu. Wenn schon bei bisher nicht erfüllter Wartezeit wegen der längeren Kindererziehungszeit jetzt eine Witwerrente zu leisten ist, wird dies sicherlich auch für die EM-Rente gelten, bei der es bisher an den 36 Pflichtbeiträgen haperte meint jedenfalls Jonny
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