Guten Tag,
meine Frage bezieht sich auf das Thema der Rente aufgrund voller Erwerbsminderung.
Meine Mutter hat im Jahr 2007 eine solche Rente beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Eine Feststellung in dem Ablehnungsschreiben ist gewesen, dass eine volle Erwerbsminderung seit dem 22.08.2000 besteht.
Es ist davon die Rede, dass in den letzten fünf Jahren keine drei Pflichtbeitragsjahre für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Diese fünf Jahre können sich aber verlängern.
Aufgrund diverser Umstände geht der Zeitraum bis zum 01.06.1986 zurück.
In dem Zeitraum vom 01.06.1986 bis zum 21.08.2000 fehlen also sechs Monate um die drei Pflichtbeitragsjahre zu erfüllen.
Dazu gibt es eine Aufstellung des Versicherungsverlaufs. In dem findet man immer wieder Monate als „Pflichtbetragszeit für Kindererziehung“
Jetzt ist Ende Juli ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung gekommen.
Dort steht folgendes:
Seit dem 01.07.2014 ist eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um bis zu zwölf Kalendermonate möglich. Dabei orientieren sich die zusätzlichen Monate an Kindererziehungszeiten an dem Umfang der für den gleichen Zeitraum bereits berücksichtigten Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung.
Mit dem Bescheid informieren wir Sie darüber, wie sich diese gesetzliche Neuregelung auswirkt.
Kind 1
Die Zeit vom 01.04.1987 bis 31.03.1988
wird als Kindererziehungszeit vorgemerkt.
Bedeutet dieser Bescheid, dass sich die Pflichtbeitragsjahre erhöhen und man somit die Pflicht für die volle Erwerbsminderungsrente erfüllt hat?