Hallo Helfer 21,
zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den Begriffen Schwerbehinderung und Erwerbsminderung um zwei sehr unterschiedliche Rechtsbegriffe handelt. Die Bezifferung eines Grades der Behinderung (GdB) kennt die gesetzliche Rentenversicherung nicht.
Sofern der Empfänger der Erwerbsminderungsrente das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erscheint ein Widerspruch nicht sinnvoll. Vorteile durch die Anerkennung eines GdB hätte der Rentenempfänger der Erwerbsminderungsrente nicht.
Darüber hinaus wäre noch zu prüfen, ob Vertrauensschutz für die Altersrente wegen Schwerbehinderung vorliegt.
Dieser Vertrauensschutz liegt vor, wenn der GdB von mindestens 50 bereits am 16.11.2000 oder vorher festgestellt war und der Versicherte vor dem 17.11.1950 geboren ist. In diesem Fall würde bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ein Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nach Vollendungs des 60. Lebensjahrs ohne Abschläge bestehen. Ggf. würden auch noch weitere Beitragszeiten, die nach Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung liegen, in die Rentenberechnung einfließen.